Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde nach §§ 58, 59 VerfGHG als unzulässig zurück, weil die Begründung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Maßgeblich ist, dass die Beschwerde weder den Sachverhalt vollständig darlegt noch die angegriffenen Entscheidungen und Unterlagen hinreichend vorlegt. Insbesondere fehlt eine vertiefte verfassungsrechtliche Auseinandersetzung mit den Gründen der Vorinstanz.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die Begründung die formalen und inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung; die Nennung des verletzten Rechts und der angegriffenen Maßnahme allein genügt nicht.
Die Begründung muss formal so ausgestaltet sein, dass der Verfassungsgerichtshof den Sachverhalt ohne weitere Aktenbeiziehung umfassend prüfen kann; wesentliche Entscheidungen und Unterlagen sind vorzulegen oder inhaltlich wiederzugeben.
In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung ist eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts erforderlich.
Fehlen diese formalen oder inhaltlichen Anforderungen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig und durch die Kammer zurückzuweisen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet ist.
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Insoweit erfordert es eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2025 - VerfGH 81/25.VB-1 u. a., juris, Rn. 2).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Schon der für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Geschehensablauf lässt sich allein anhand der Beschwerdebegründung nicht verlässlich feststellen. Die bloße Beifügung von Schriftsätzen, die - wie hier - das Herausfiltern der für die Überprüfung der behaupteten Rechtsverletzung relevanten Umstände dem Verfassungsgerichtshof überlässt, genügt den Begründungsanforderungen nicht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. September 2025 - VerfGH 87/23.VB-1, juris, Rn. 19, m. w. N.).