Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 17/25.VB-2·07.04.2025

Anhörungsrüge gegen Beschluss des VerfGH NRW als unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs NRW mit dem Vorwurf einer Gehörsverletzung. Zentral war, ob eine Anhörungsrüge zulässig ist. Der VerfGH wies die Rüge als unzulässig zurück, weil Entscheidungen des Gerichts grundsätzlich nicht anfechtbar sind und kein entscheidungserhebliches Gehörsversäumnis substantiiert geltend gemacht wurde. Zudem hatte die Antragstellerin den streitigen fachgerichtlichen Beschluss bereits zuvor vorgelegt.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Beschluss des VerfGH NRW als unzulässig verworfen, da kein substantiierter Gehörsverstoß und die streitige fachgerichtliche Entscheidung bereits vorgelegt war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar.

2

Eine Anhörungsrüge kommt nur in Betracht, wenn konkret und substantiiert dargelegt wird, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.

3

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine entscheidungserheblichen Umstände oder Einwendungen darlegt, die das Gericht übergangen haben sollen.

4

Die Behauptung, eine fachgerichtliche Entscheidung sei dem Beschwerdeführer erst nach der Entscheidung zugegangen, ist unbehelflich, wenn diese Entscheidung dem Verfassungsgericht zuvor bereits vorgelegt worden ist.

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13. März 2025 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

3

Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Die Antragstellerin hat auch nicht einen Fall einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgezeigt, bei dem – wenn überhaupt – eine Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2025 – VerfGH 136/24.VB-2 u. a., juris). Entgegen ihrer Darstellung hat der Verfassungsgerichtshof in seinem beanstandeten Beschluss keine fachgerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt, die der Antragstellerin im Zeitpunkt ihrer Antragstellung noch nicht vorgelegen haben. Insoweit beruft sie sich einzig auf „den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 07.03.2025“, der ihr erst am 15. März 2025 zugegangen sei. Tatsächlich aber hat die Antragstellerin den vom Verfassungsgerichtshof herangezogenen Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 7. März 2025 – 65 XVII 15/24 W – mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 12. März 2025 selbst vorgelegt.