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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 17/25.VB-2·12.03.2025

Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Behandlungsabbruch abgelehnt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte beim Verfassungsgerichtshof NRW eine einstweilige Anordnung, um der R‑Klinik den Abbruch der Behandlung ihrer Mutter zu untersagen. Der Antrag wurde abgelehnt, da er teilweise unzureichend begründet war und der vorläufige verfassungsgerichtliche Rechtsschutz subsidiär ist. Gegen die vorinstanzlichen Beschlüsse ist Beschwerde anhängig, sodass fachgerichtlicher Eilrechtsschutz vorrangig ist. Weitere Ausführungen wurden gem. VerfGHG unterlassen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Behandlungsabbruch mangels Substantiierung und wegen Subsidiarität fachgerichtlichen Rechtsschutzes abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verfassungsgerichtshof setzt eine hinreichend substantiiert dargelegte Gefahr und konkrete Tatsachen voraus; bloße Befürchtungen ohne greifbare Anhaltspunkte machen den Antrag unzulässig.

2

Der vorläufige verfassungsgerichtliche Rechtsschutz ist subsidiär; bevor ein Antrag auf einstweilige Anordnung Erfolg haben kann, sind verfügbare fachgerichtliche Eil- und Rechtsbehelfe zu ergreifen.

3

Ist gegen eine erstinstanzliche Entscheidung ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt und befindet sich dieses in Bearbeitung, begründet dies in der Regel nicht die Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes beim Verfassungsgerichtshof.

4

Ein Antrag genügt den formellen und materiellen Anforderungen nicht, wenn der Antragsteller sich nicht substantiiert mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt oder nicht darlegt, weshalb fachgerichtlicher Rechtsschutz nicht verfügbar oder untunlich ist.

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG§ 60 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 27 Abs. 1 VerfGHG mit dem Ziel, der R-Klinik in N vorläufig den Abbruch der Behandlung der Mutter der Antragstellerin zu untersagen, hat keinen Erfolg.

3

1. Soweit die Antragsbegründung dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Antragstellerin ein rechtswidriges Hinwegsetzen des Betreuers und der behandelnden Klinik über den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 12. April 2024 – VerfGH 44/24.VB-2 – befürchtet, wäre ihr Antrag mangels hinreichender Begründung unzulässig (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG), weil hierfür nichts Greifbares vorgetragen wurde.

4

2. Soweit die Antragstellerin einen Behandlungsabbruch auf Grundlage bzw. infolge des Beschlusses des Amtsgerichts Recklinghausen vom 26. Februar 2025 – 65 XVII 15/24 W – besorgt, genügt ihr Antrag nicht dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 3. Juli 2024 – VerfGH 76/24.VB-1, juris, Rn. 1 f.).

5

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 26. Februar 2025, dessen tragenden Erwägungen die Antragstellerin im Wesentlichen übergeht, hat sie unter dem 4. März 2025 Beschwerde eingelegt. Über diese ist ausweislich des weiteren Beschlusses des Amtsgerichts Recklinghausen vom 7. März 2025 – 65 XVII 15/24 W – noch nicht entschieden; sie liegt der Beschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vor. Mit Blick darauf ist ihre Behauptung, die Bearbeitung dieses Rechtsschutzantrags werde verweigert und sie könne sich auch mit Anträgen auf Gewährung fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes nicht durchsetzen, nicht nachvollziehbar.

6

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 7. März 2025, mit dessen tragenden Erwägungen sich die Antragstellerin ebenfalls nicht hinreichend auseinandersetzt, ist überdies die Beschwerde statthaft. Dass die Antragstellerin hiervon Gebrauch gemacht hat oder hiervon ausnahmsweise abzusehen sein könnte, ist nicht erkennbar.

7

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4, § 60 Satz 1 VerfGHG abgesehen.