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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 17/24.VB-3·08.04.2024

Verfassungsbeschwerde wegen angeblicher Rechtsverletzung durch Landesgewalt als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Das Gericht stellt fest, die Eingabe lasse nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch öffentliche Gewalt des Landes in einem der Landesverfassung zugeordneten Recht verletzt worden sein könnte. Damit fehlt die für die Zulässigkeit erforderliche Substantiierung nach § 18, § 55 VerfGHG. Es erfolgt keine materielle Prüfung der Begründetheit.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine erkennbare Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte durch die Landesgewalt vorgetragen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennen lässt, dass durch öffentliche Gewalt des Landes die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung gewährleisteten Rechts besteht.

2

Zur Zulässigkeit muss die Beschwerde hinreichend substantiiert Tatsachen oder konkrete Anhaltspunkte darlegen, aus denen eine solche mögliche Rechtsverletzung ersichtlich wird.

3

Das Verfassungsgericht kann eine Beschwerde gemäß den verfahrensrechtlichen Vorschriften (insbesondere § 18 Abs. 1, § 55 VerfGHG) bereits mangels Erkennbarkeit einer möglichen Verfassungsverletzung zurückweisen.

4

Bloße Behauptungen oder unkonkrete Darstellungen genügen nicht; die Eingabe muss schlüssig aufzeigen, welches verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgut betroffen sein könnte.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).