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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 17/20.VB-1·11.09.2023

Fortführung des Verfahrens nach Entscheidung des BVerfG (§28 Abs.1 VerfGHG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (verfassungsgerichtliches Verfahrensrecht)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW setzt das Verfahren nicht länger gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG aus, nachdem das Bundesverfassungsgericht am 20. Juni 2023 über die einschlägige Verfassungsbeschwerde entschieden hat. Die vorherige Aussetzung bezog sich auf die beim BVerfG anhängige Entscheidung. Mangels weiterer Aussetzungsgründe wird das Verfahren von Amts wegen fortgeführt. Eine erneute Antragstellung der Parteien ist nicht erforderlich.

Ausgang: Verfahren wird von Amts wegen fortgesetzt, nachdem die beim BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerde entschieden wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG ausgesetzte Angelegenheit ist aufzuheben und das Verfahren fortzuführen, sobald die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Entscheidung ergangen ist.

2

Die Aufhebung der Aussetzung und die Fortführung des Verfahrens erfolgen von Amts wegen; es bedarf keiner erneuten Antragstellung durch die Beteiligten.

3

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entfällt die Voraussetzung für die Aussetzung nach § 28 Abs. 1 VerfGHG, sodass das nachgeordnete Gericht seine Verfahrensleitung wiederaufnimmt.

4

Soweit keine neuen gesetzlichen Gründe für eine erneute Aussetzung vorliegen, ist das Verfahren ohne weitere Verzögerung fortzusetzen.

Relevante Normen
§ 28 Abs. 1 VerfGHG

Tenor

Das Verfahren wird fortgesetzt.

Gründe

2

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2023 über die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 1167/20 entschieden hat, ist das vorliegende Verfahren nicht mehr länger gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG auszusetzen, sondern von Amts wegen fortzuführen.