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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 17/20.VB-1·27.02.2023

Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG (2 BvR 1167/20)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW setzt das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 1167/20 aus. Das BVerfG-Verfahren behandelt inhaltsgleiche verfassungsrechtliche Fragestellungen, die für die zu treffende Entscheidung bedeutsam sein können. Die Aussetzung dient der Sicherung einheitlicher verfassungsrechtlicher Rechtsfortbildung und vermeidet widersprüchliche Entscheidungen.

Ausgang: Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 1167/20 ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 28 Abs. 1 VerfGHG setzt ein Verfassungsgerichtshof ein Verfahren aus, wenn eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem anhängigen Verfahren inhaltsgleiche verfassungsrechtliche Fragen behandelt und diese für die eigene Entscheidung von Bedeutung sein können.

2

Die Aussetzung eines Verfahrens dient der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und der Sicherstellung der Einheitlichkeit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung, wenn die Entscheidung des höherrangigen Gerichts das Ausgangsergebnis beeinflussen kann.

3

Für die Anordnung der Aussetzung genügt, dass die zu klärenden verfassungsrechtlichen Fragen inhaltlich gleichartig sind; eine Identität der Parteien oder des konkreten Sachverhalts ist nicht erforderlich.

4

Die Aussetzung bindet das aussetzende Gericht bis zur Entscheidung des höherrangigen Gerichts und verhindert eine materielle Entscheidung in der Hauptsache, solange die Aussetzung besteht.

Relevante Normen
§ 28 Abs. 1 VerfGHG

Tenor

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 1167/20 ausgesetzt.

Gründe

2

Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG auszusetzen, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 1167/20, das inhaltsgleiche verfassungsrechtliche Fragestellungen zum Gegenstand hat, für die vom Verfassungsgerichtshof zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein kann.