Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG (2 BvR 1167/20)
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW setzt das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 1167/20 aus. Das BVerfG-Verfahren behandelt inhaltsgleiche verfassungsrechtliche Fragestellungen, die für die zu treffende Entscheidung bedeutsam sein können. Die Aussetzung dient der Sicherung einheitlicher verfassungsrechtlicher Rechtsfortbildung und vermeidet widersprüchliche Entscheidungen.
Ausgang: Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 1167/20 ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 28 Abs. 1 VerfGHG setzt ein Verfassungsgerichtshof ein Verfahren aus, wenn eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem anhängigen Verfahren inhaltsgleiche verfassungsrechtliche Fragen behandelt und diese für die eigene Entscheidung von Bedeutung sein können.
Die Aussetzung eines Verfahrens dient der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und der Sicherstellung der Einheitlichkeit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung, wenn die Entscheidung des höherrangigen Gerichts das Ausgangsergebnis beeinflussen kann.
Für die Anordnung der Aussetzung genügt, dass die zu klärenden verfassungsrechtlichen Fragen inhaltlich gleichartig sind; eine Identität der Parteien oder des konkreten Sachverhalts ist nicht erforderlich.
Die Aussetzung bindet das aussetzende Gericht bis zur Entscheidung des höherrangigen Gerichts und verhindert eine materielle Entscheidung in der Hauptsache, solange die Aussetzung besteht.
Tenor
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 1167/20 ausgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG auszusetzen, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 1167/20, das inhaltsgleiche verfassungsrechtliche Fragestellungen zum Gegenstand hat, für die vom Verfassungsgerichtshof zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein kann.