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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 17/16·20.11.2017

Verfassungswidrigkeit der 2,5%-Sperrklausel bei Kommunalwahlen festgestellt

Öffentliches RechtLandesverfassungsrechtKommunalwahlrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Antragsteller rügten die Einführung einer verfassungsunmittelbaren 2,5%-Sperrklausel in Art.78 Abs.1 S.3 LV und deren Umsetzung in §33 KWahlG. Zentrale Frage war, ob die Sperrklausel höherrangiges Landesverfassungsrecht verletzt (Art.69 Abs.1 S.2 LV i.V.m. Art.28 Abs.1 S.2 GG). Der Verfassungsgerichtshof befand die Sperrklausel für Gemeinderats- und Kreistagswahlen für verfassungswidrig, weil die gesetzgeberische Erforderlichkeit nicht tragfähig belegt wurde; die ausfüllenden einfachen Gesetze sind ebenfalls verletzt.

Ausgang: Antrag auf Feststellung der Verfassungsverletzung stattgegeben: 2,5%-Sperrklausel für Gemeinderats- und Kreistagswahlen als verfassungswidrig festgestellt; Auslagen zu erstatten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung eines Verfassungsverstoßes durch Einführung einer verfassungsunmittelbaren Sperrklausel für Kommunalwahlen setzt voraus, dass höherrangiges Landesverfassungsrecht verletzt ist.

2

Art.69 Abs.1 Satz 2 LV inkorporiert die grundgesetzlichen Homogenitätsvorgaben des Art.28 Abs.1 GG in das Landesverfassungsrecht und bildet damit die Prüfungsbasis für nachträgliche kommunalwahlrechtliche Verfassungsänderungen.

3

Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl der kommunalen Volksvertretungen ist ein änderungsfester Bestandteil des Demokratieprinzips; differenzierende Regelungen bedürfen eines besonderen, sachlich legitimierten und zwingenden Grundes.

4

Eine Sperrklausel kann nur gerechtfertigt werden, wenn der Gesetzgeber eine tragfähige, tatsächliche und rechtliche Grundlage für die Notwendigkeit zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungen substantiiert darlegt; bloße Prognosen oder pauschale Erwägungen genügen nicht.

5

Rechtsetzende Maßnahmen in einfachen Gesetzen, die dem Vollzug einer verfassungswidrigen verfassungsunmittelbaren Regelung dienen, verletzen insoweit ebenfalls den Grundsatz der Wahlgleichheit und sind nichtig bzw. nicht anwendbar.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 und 2 KWahlG§ Art. 1 Abs. 1 LV§ Art. 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG§ Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LV§ Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LV i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG§ Art. 78 Abs. 1 Satz 3 LV

Leitsatz

1. Einen durch Einführung einer verfassungsunmittelbaren Sperrklausel für Kommunalwahlen bewirkten Verfassungsverstoß kann der Verfassungsgerichtshof nur feststellen, wenn diese Regelung höherrangiges Landesverfassungsrecht verletzt.

2. Höherrangiges Landesverfassungsrecht, an dem eine nachträglich in die Landesverfassung eingefügte kommunalwahlrechtliche Sperrklausel zu messen ist, sind die in Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LV normierten materiellen Grenzen der Verfassungsänderung.

3. Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LV inkorporiert die grundgesetzlichen Homogenitätsvorgaben gemäß Art. 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG in das Landesverfassungsrecht.

4. Ein gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LV i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG änderungsfester Bestandteil des Demokratieprinzips ist der Grundsatz der Gleichheit der Wahl der Volksvertretungen in den Gemeinden und Kreisen, nach dem differenzierende Regelungen stets eines besonderen, sachlich legitimierten, „zwingenden“ Grundes bedürfen. Ein spezifischer Spielraum des landesverfassungsändernden Gesetzgebers für Differenzierungen innerhalb der Wahlgleichheit besteht insoweit nicht.

5. Dass die 2,5 %-Sperrklausel in Art. 78 Abs. 1 Satz 3 LV zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Gemeinderäte und Kreistage erforderlich ist, ist weder im Gesetzgebungsverfahren noch im Rahmen des Organstreitverfahrens in der gebotenen Weise deutlich gemacht worden. Die gesetzgeberische Prognose drohender Funktionsstörungen aufgrund einer parteipolitischen Zersplitterung entbehrt einer tragfähigen, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständigen Grundlage. Auch ist die gegebene Begründung nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar.

6. Die 2,5 %-Sperrklausel in Art. 78 Abs. 1 Satz 3 LV lässt sich hinsichtlich der Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage auch weder mit der Erwägung rechtfertigen, sie diene der Integration des Wahlvolkes, indem sie verhindere, dass Vertreter kleiner Parteien und Wählervereinigungen oder Einzelbewerber einen gemessen am Wahlerfolg weit überproportionalen Einfluss auf Entscheidungen erlangen, noch damit, sie entfalte kommunenübergreifend eine Gleichstellungswirkung, indem sie Unterschiede in den faktischen Sperrklauseln einebne.

7. Aus den gleichen Gründen, aus denen die verfassungsunmittelbare 2,5 %-Sperrklausel in Art. 78 Abs. 1 Satz 3 LV mit Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LV i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar ist, soweit sie für die Gemeinderats- und Kreistagswahlen gilt, verletzen auch die ihrem Vollzug dienenden einfachgesetzlichen Bestimmungen in § 33 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 KWahlG den Grundsatz der Gleichheit der Wahl.

Tenor

Der Antragsgegner hat das Recht der Antragstellerinnen auf Gleichheit der Wahl aus Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LV i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG dadurch verletzt, dass er durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und wahlrechtlicher Vorschriften (Kommunalvertretungsstärkungsgesetz) vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) in Art. 78 Abs. 1 Satz 3 LV und § 33 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 KWahlG eine 2,5 %-Sperrklausel eingeführt hat, soweit diese für die Wahlen der Räte der Gemeinden und der Kreistage gilt.

Die notwendigen Auslagen der Antragstellerinnen sind vom Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten.