Verfassungsbeschwerde gegen Akteneinsicht nach StPO als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin verlangt Aushändigung von Untersuchungs- und Laborberichten sowie der Original-Ermittlungsakte nach einem gescheiterten Klageerzwingungsverfahren. Streitpunkt ist, ob dadurch verfassungsrechtliche Rechte verletzt sind und ob die Verfassungsbeschwerde zulässig erhoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof NRW verwirft die Beschwerde als unzulässig wegen Fristversäumnis und mangelhafter Begründung; strafprozessuale Zugangsregelungen (§§ 406e, 32f StPO) und Subsidiarität seien zu beachten.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis und unzureichender Begründung
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzliche Einreichungsfrist des VerfGHG nicht gewahrt wird (vgl. § 55 Abs. 1 VerfGHG).
Die Verfassungsbeschwerde muss substantiiert darlegen, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen und eine Verletzung von Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten vorliegen; die Anforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG sind zu erfüllen.
Der Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet die Beschwerdeführerin, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zur Verhinderung oder Beseitigung der geltend gemachten Rechtsverletzung zu erschöpfen.
Form und Umfang der Akteneinsicht in Ermittlungsakten richten sich nach den strafprozessualen Vorschriften (§§ 406e, 32f StPO); die Aushändigung von Originalakten ist nur nach den dort geregelten Voraussetzungen durchsetzbar.
Art. 34 GG ist kein Grundrecht und wird nicht durch die Rezeptionsnorm der Landesverfassung (Art. 4 Abs. 1 LV) verallgemeinert zugänglich; Fragen der Staatshaftung begründen für sich genommen keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde steht im Zusammenhang mit einem erfolglosen Klageerzwingungsverfahren der Beschwerdeführerin, das diese wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung betrieben hatte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – VerfGH 21/19.VB-1, juris).
1. Die Beschwerdeführerin begehrt auch nach Abschluss des Klageerzwingungsverfahrens die Aushändigung von Untersuchungs- und Laborberichten zu ausgewerteten Proben, die im Landeskriminalamt im Zuge des Ermittlungsverfahrens erstellt worden seien. Ferner hat sie Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragt mit dem Ziel, das Original der Ermittlungsakte zu erhalten, um diese von einem Schriftgutachter untersuchen zu lassen.
Die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach teilte dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. September 2020, bei diesem eingegangen am 2. Oktober 2020, unter Bezugnahme auf dessen Akteneinsichtsgesuche mit, eine Rechtsgrundlage zur Aushändigung der Originalakte an ihn zu dem Zweck, diese einem Schriftsachverständigen vorzulegen, sei nicht zu erkennen. Dem Recht der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht gemäß § 406 e StPO sei mehrfach – zuletzt durch Übersendung der vollständigen elektronischen Zweitakte an den Anwalt unter dem 30. Juli 2020 – Genüge getan worden. Der Erhalt der elektronischen Zweitakte sei vom Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 19. August 2020 bestätigt worden. Auf § 32 f StPO werde hingewiesen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 den erneuten Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Der Senat sei mangels einer Rechtsgrundlage nicht befugt, eine einstweilige Verfügung zur Aushändigung von Bestandteilen einer Ermittlungsakte zu erlassen.
2. Die Beschwerdeführerin hat am 3. November 2020 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie eine Verletzung des Art. 34 GG durch die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach, die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf sowie das Oberlandesgericht Düsseldorf rügt. Die von ihr beabsichtigten weiteren Untersuchungen, für die sie die Untersuchungs- und Laborberichte sowie das Original der Ermittlungsakte benötige, seien für die Wiederaufnahme der Ermittlungen sowie für ein sozialgerichtliches Verfahren unerlässlich. Es solle keinem Bürger verwehrt bleiben, eine zweite Meinung einzuholen.
II.
1. Unter Berücksichtigung des maßgebenden, bei unbefangener Betrachtung erkennbaren Begehrens der Beschwerdeführerin (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – VerfGH 21/19.VB-1, juris, Rn. 13) geht der Verfassungsgerichtshof zu ihren Gunsten davon aus, dass sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2020 sowie gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach vom 24. September 2020 wendet. Weitere konkrete Akte der öffentlichen Gewalt, die als Beschwerdegegenstände in Betracht kämen, werden von der Beschwerdeführerin weder vorgelegt noch benannt.
2. Die so verstandene Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Im Hinblick auf den Beschwerdegegenstand zu 2. – das Schreiben der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach – ist die Verfassungsbeschwerde bereits verfristet. Im Übrigen genügt ihre Begründung nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG ergebenden Anforderungen. Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin muss sich u. a. ergeben, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde erfüllt sind (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 17. März 2020 – VerfGH 67/19.VB-2, juris, Rn. 2 m. w. N.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht.
a) Soweit sich die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach vom 24. September 2020 wendet, ist die einmonatige Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach § 55 Abs. 1 VerfGHG nicht gewahrt. Das Schreiben ist dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin ausweislich des Eingangsstempels am 2. Oktober 2020 zugegangen, weshalb die Monatsfrist mit Ablauf des 2. November 2020 endete. Die Verfassungsbeschwerde wurde aber erst am 3. November 2020 erhoben.
Es kann im Übrigen dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verweigerung einer bestimmten Form der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft, die nach § 32 f Abs. 3 StPO nicht anfechtbar ist, zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden kann. Ungeachtet dessen sowie der Fristversäumnis lassen sich die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf diesen Beschwerdegegenstand nicht überprüfen. Dies gilt insbesondere für den Grundsatz der Subsidiarität, wonach die Beschwerdeführerin gehalten ist, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 118/20.VB-1, juris, Rn. 6 m. w. N.).
Den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten lässt sich entnehmen, dass ihrem auf § 406e StPO gestützten Akteneinsichtsgesuch der Sache nach zuletzt im Juli bzw. August 2020 entsprochen worden ist, allerdings nicht in Form der Aushändigung der Originalakten an ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt, sondern durch Übersendung der elektronischen Zweitakte. Die Form der Gewährung von Akteneinsicht richtet sich nach § 32 f StPO. Die Möglichkeit der Aushändigung von Originalakten besteht nur nach Maßgabe von § 32 f Abs. 2 Satz 3 StPO. Danach werden einem Verteidiger oder Rechtsanwalt auf besonderen Antrag die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. In diesem Rahmen wäre grundsätzlich auch die von der Beschwerdeführerin begehrte Begutachtung durch einen Schriftsachverständigen in Betracht gekommen. Ob der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin den danach erforderlichen besonderen Antrag gestellt und wann dieser (erstmals) beschieden worden ist, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht hinreichend klar entnehmen.
b) Im Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2020 lässt die Beschwerdeschrift die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Landesverfassung nicht erkennen (vgl. § 18 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Der von ihr gerügte Art. 34 GG ist kein Grundrecht und wird deshalb von der Rezeptionsnorm des Art. 4 Abs. 1 LV nicht erfasst. Darüber hinaus betrifft er Fragen der Staatshaftung, die für das von der Beschwerdeführerin verfolgte Begehren auf Akteneinsicht nicht maßgeblich sind. Auch im Übrigen lässt der Beschluss des Oberlandesgerichts – etwa im Hinblick auf das sinngemäß gerügte Recht auf effektiven Rechtsschutz bzw. auf effektive Strafverfolgung – eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin nicht erkennen. Der Annahme des Oberlandesgerichts, es sei mangels einer Rechtsgrundlage nicht befugt, eine einstweilige Verfügung zur Aushändigung von Bestandteilen einer Ermittlungsakte zu erlassen, setzt die Beschwerdeführerin inhaltlich nichts entgegen. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass diese Auffassung in verfassungsrechtlicher Hinsicht zu beanstanden wäre.
3. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens der Beschwerdeführerin vor.