Verfassungsbeschwerde gegen Schließung von Sportstätten nach Coronaschutzverordnung als unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt mit verbundenem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz § 9 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung (Schließung von Sport- und Bäderbetrieben sowie Fitnessstudios) als willkürlich. Er macht gesundheitliche, entwicklungs- und sozialpolitische Nachteile sowie funktionierende Hygienekonzepte geltend. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil sie formal (Schriftlichkeit) und substantiiert (keine Darlegung einer gegenwärtigen, unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit) nicht genügt. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit erledigt; Auslagen werden nicht erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung damit erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, inwieweit die angegriffene Vorschrift ihn selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem seiner verfassungsrechtlich geschützten Rechte verletzt (vgl. Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG).
Das Schriftlichkeits- und Unterzeichnungserfordernis des § 18 Abs. 1 VerfGHG ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; das Fehlen der Unterschrift kann zur Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses und damit zur Unzulässigkeit führen.
Rechtliche Einwendungen gegen die Zweckmäßigkeit einer Allgemeinverfügung genügen nicht als Begründung der Verfassungsbeschwerde; entscheidungserhebliche, konkrete Grundrechtsverletzungen sind darzulegen.
Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erledigt sich mit der Entscheidung über die Hauptsache, sofern mit dem Beschluss die Hauptsache entschieden ist.
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner mit einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober 2020, die Einschränkungen im Freizeit- und Amateursport regelt. Er trägt vor, die Schließung des Sport- und Bäderbetriebs sowie der Fitnessstudios sei willkürlich und eine unwirksame Maßnahme zur Bekämpfung des Corona-Virus. Es sei nicht ersichtlich, dass es an diesen Orten zu Infektionsgeschehen relevanten Ausmaßes komme. Sport stärke Immunsystem und Psyche, beuge Krankheiten vor und sei für Kinder und Erwachsene existenziell. Er beuge sozialen Unruhen vor und sei wichtig für die kindliche Entwicklung. Es bestünden funktionierende Hygienekonzepte. Zudem stellten sich andere Maßnahmen als geeignetere Mittel zur Bekämpfung des Coronavirus dar.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Unabhängig davon, ob die Verfassungsbeschwerde mangels Unterschrift bereits nicht dem Schriftlichkeitserfordernis des § 18 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG genügt, ist sie jedenfalls nicht ausreichend begründet worden. Der Beschwerdeführer hat nicht die Möglichkeit aufgezeigt, durch die angegriffene Verordnung gemäß Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG in einem seiner in der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde ergibt sich nicht, inwieweit der Beschwerdeführer durch die angegriffene Vorschrift selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen, und eine Verletzung seiner Grundrechte möglich ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.