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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 169/20.VB-1·11.09.2023

Fortführung des Verfahrens nach Entscheidung des BVerfG; Aussetzungsgrund entfällt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW führt das Verfahren fort. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2023 (2 BvR 1167/20) besteht die zuvor angeordnete Aussetzung gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG nicht mehr. Deshalb ist das Verfahren von Amts wegen weiterzuführen. Eine gesonderte Anregung der Beteiligten war nicht erforderlich.

Ausgang: Verfahren wird fortgesetzt, da der Aussetzungsgrund nach § 28 Abs. 1 VerfGHG infolge der Entscheidung des BVerfG weggefallen ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Entfällt der Aussetzungsgrund nach § 28 Abs. 1 VerfGHG, hat der Verfassungsgerichtshof das Verfahren von Amts wegen fortzuführen.

2

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann den Wegfall eines Aussetzungsgrundes gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG herbeiführen und damit die Aussetzung beenden.

3

Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 28 Abs. 1 VerfGHG ist so lange aufrechtzuerhalten, wie der aussetzungsbegründende Umstand besteht; mit dessen Wegfall ist die Fortführung geboten.

4

Die Feststellung des Wegfalls der Aussetzungsgründe kann den Verfahrensfortgang ohne gesonderten Antrag der Beteiligten veranlassen.

Relevante Normen
§ 28 Abs. 1 VerfGHG

Tenor

Das Verfahren wird fortgesetzt.

Gründe

2

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2023 über die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 1167/20 entschieden hat, ist das vorliegende Verfahren nicht mehr länger gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG auszusetzen, sondern von Amts wegen fortzuführen.