Fortführung des Verfahrens nach Entscheidung des BVerfG; Aussetzungsgrund entfällt
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW führt das Verfahren fort. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2023 (2 BvR 1167/20) besteht die zuvor angeordnete Aussetzung gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG nicht mehr. Deshalb ist das Verfahren von Amts wegen weiterzuführen. Eine gesonderte Anregung der Beteiligten war nicht erforderlich.
Ausgang: Verfahren wird fortgesetzt, da der Aussetzungsgrund nach § 28 Abs. 1 VerfGHG infolge der Entscheidung des BVerfG weggefallen ist
Abstrakte Rechtssätze
Entfällt der Aussetzungsgrund nach § 28 Abs. 1 VerfGHG, hat der Verfassungsgerichtshof das Verfahren von Amts wegen fortzuführen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann den Wegfall eines Aussetzungsgrundes gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG herbeiführen und damit die Aussetzung beenden.
Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 28 Abs. 1 VerfGHG ist so lange aufrechtzuerhalten, wie der aussetzungsbegründende Umstand besteht; mit dessen Wegfall ist die Fortführung geboten.
Die Feststellung des Wegfalls der Aussetzungsgründe kann den Verfahrensfortgang ohne gesonderten Antrag der Beteiligten veranlassen.
Tenor
Das Verfahren wird fortgesetzt.
Gründe
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2023 über die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 1167/20 entschieden hat, ist das vorliegende Verfahren nicht mehr länger gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG auszusetzen, sondern von Amts wegen fortzuführen.