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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 169/20.VB-1·27.03.2023

Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG wegen inhaltsgleicher Verfassungsfragen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW setzt das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 1167/20 aus. Grundlage ist § 28 Abs. 1 VerfGHG, weil inhaltsgleiche verfassungsrechtliche Fragen für die eigene Entscheidung bedeutsam sein können. Eine Anregung zur Vorlage an den EuGH wurde geprüft, aber derzeit nicht für erforderlich erachtet. Die Aussetzung dient der kohärenten Rechtsanwendung.

Ausgang: Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in 2 BvR 1167/20 ausgesetzt; Vorlage an den EuGH als nicht erforderlich zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verfassungsgerichtshof kann das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG aussetzen, wenn eine Entscheidung eines anderen Gerichts zu inhaltsgleichen verfassungsrechtlichen Fragen für die eigene Entscheidung von Bedeutung sein kann.

2

Die Aussetzung dient der Vermeidung widersprüchlicher Rechtsprechung und der Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung in verfassungsrechtlich bedeutsamen Fällen.

3

Die Anregung, eine Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen, ist eine zulässige prozessleitende Maßnahme; das Verfassungsgericht trifft hierzu eine Abwägung und kann ein Vorabentscheidungsverfahren als nicht erforderlich zurückweisen.

4

Die Aussetzung ist insbesondere dann geboten, wenn die Entscheidung des angerufenen Gerichts entscheidungserhebliche Rechtsfragen vorwegnehmen und damit die weitere Rechtsverfolgung wesentlich beeinflussen kann.

Relevante Normen
§ 28 Abs. 1 VerfGHG

Tenor

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 1167/20 ausgesetzt.

Gründe

2

Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG auszusetzen, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 1167/20, das inhaltsgleiche verfassungsrechtliche Fragestellungen zum Gegenstand hat, für die vom Verfassungsgerichtshof zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein kann. Soweit der Beschwerdeführer stattdessen anregt, die Sache auszusetzen, um die zur Entscheidung anstehende Rechtsfrage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen, hat der Verfassungsgerichtshof die Anregung bedacht, sieht für ein Vorabentscheidungsverfahren aber derzeit kein Bedürfnis.