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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 167/20.VB-2·14.12.2020

Verfassungsbeschwerde gegen Dienstaufsichtsbeschluss: unzulässig mangels Rechtswegerschöpfung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen zahlreicher Grundrechte gegen Entscheidungen von Gerichtspräsidenten wegen angeblicher Nichtzustellung an gesetzliche Vertreter (§170 ZPO). Der Verfassungsgerichtshof erklärt die Verfassungsbeschwerde als unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft wurde. Ein Vorgehen vor dem zuständigen Verwaltungsgericht war zunächst möglich und erforderlich. Auslagen werden nicht erstattet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den ordentlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat und der Verwaltungsrechtsweg für die behauptete Pflichtverletzung eröffnet ist.

2

Gegen dienstaufsichtsrechtliche Entscheidungen von Gerichtspräsidenten kann in der Regel zunächst der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz zu suchen sein; die Erschöpfung dieses Rechtswegs ist Voraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde.

3

Es kann bei der Prüfung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde dahinstehen, ob der Beschwerdeführer prozess- oder verfahrensunfähig ist; maßgeblich ist die Erschöpfung des Rechtswegs.

4

Kosten- und Auslagenerstattung vor dem Verfassungsgerichtshof erfolgt nur im Falle des Obsiegens gemäß der einschlägigen VerfGHG-Regelung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 104 Nr. 2 BGB§ 170 Abs. 1 ZPO§ 275 FamFG§ Art. 1 GG§ Art. 2 GG§ Art. 3 GG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig

zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen verfahrensabschließenden Bescheid in einem dienstaufsichtsrechtlichen Verfahren.

4

1. In einem vom Beschwerdeführer im Jahr 2014 geführten Prozesskostenhilfeverfahren ging der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers davon aus, dass bei ihm eine wahnhafte Entwicklung im Sinne eines Querulantenwahns vorliegt. Er befinde sich deshalb hinsichtlich des Bereichs der Führung von Rechtsstreitigkeiten dauerhaft in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB. In einem zeitlich nachfolgenden betreuungsgerichtlichen Verfahren veranlassten das Amtsgericht und das Landgericht Bielefeld Zuschriften unmittelbar an den Beschwerdeführer, die dieser für unzulässig hielt, weil – so der Beschwerdeführer – nach § 170 Abs. 1 ZPO bei nicht prozessfähigen Personen an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen sei. Eine vom Beschwerdeführer deswegen beim Präsidenten des Landgerichts Bielefeld eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die richterliche Vorgehensweise wies dieser mit Bescheid vom 19. August 2020 unter Hinweis auf die Vorschrift des § 275 FamFG zurück. Eine hiergegen gerichtete, als weitere Dienstaufsichtsbeschwerde gewertete Eingabe des Beschwerdeführers wies der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm mit Bescheid vom 1. Oktober 2020 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass er ein dienstaufsichtsrechtlich zu beanstandendes Fehlverhalten des Landgerichtspräsidenten nicht feststellen könne.

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2. Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm hat der Beschwerdeführer mit einem selbst verfassten Schreiben vom 29. Oktober 2020, das am 2. November 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, Verfassungsbeschwerde erhoben. Er beanstandet eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1 und 3, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 3, 17, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 GG, weil in den zur (weiteren) Dienstaufsichtsbeschwerde Anlass gebenden gerichtlichen Verfahren die Vorschrift des § 170 Abs. 1 ZPO missachtet worden sei.

6

II.

7

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer sie im Hinblick auf eine mögliche Verfahrensunfähigkeit überhaupt wirksam selbst erheben konnte. Ihre Unzulässigkeit ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.

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Gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Letzteres ist hier der Fall. Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm hätte der Beschwerdeführer vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde um Rechtsschutz vor dem zuständigen Verwaltungsgericht nachsuchen können (vgl. VerfGH BY, Entscheidung vom 2. Mai 2017 – Vf. 64-VI-15, BayVBl 2017, 674 = juris, Rn. 16).

9

2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

10

3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.