Einstellung der Verfassungsbeschwerde gegen Coronaschutzverordnung nach Erledigungserklärung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte die Coronaschutzverordnung vom 30.10.2020 wegen fehlender parlamentarischer Beteiligung und unverhältnismäßiger Grundrechtseingriffe. Nach Inkrafttreten der Neufassung vom 26.05.2021 erklärte er die Verfassungsbeschwerde für beendet. Der Verfassungsgerichtshof stellte das Verfahren ein und lehnte die Erstattung der Auslagen ab, weil die Neufassung kein Anerkenntnis der Verfassungswidrigkeit begründet und die Erfolgsaussichten nicht unterstellt werden konnten.
Ausgang: Verfahren eingestellt nach Erledigungserklärung; Erstattung der Auslagen nicht angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde kann eingestellt werden, wenn der Beschwerdeführer eine Erledigungserklärung abgibt und keine Gründe für eine Fortführung des Verfahrens im öffentlichen Interesse vorliegen.
Die Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen nach § 63 Abs. 5 VerfGHG ist unter Billigkeitsgesichtspunkten möglich, insbesondere wenn die öffentliche Gewalt den angegriffenen Akt von sich aus beseitigt oder anderweitig Abhilfe schafft.
Der Verfassungsgerichtshof soll bei Erledigung nicht aufgrund einer überschlägigen Prüfung verfassungsrechtlicher Erfolgsaussichten über Auslagenerstattung entscheiden; eine solche Anordnung setzt voraus, dass die Erfolgsaussicht unterstellt werden kann oder die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist.
Das bloße Außerkrafttreten oder die Reduzierung von Beschränkungen infolge veränderter Rahmenbedingungen begründet nicht ohne Weiteres ein Anerkenntnis der bisherigen Verfassungswidrigkeit der Regelung.
Die Verfassungsbeschwerde muss die gesetzlich geforderten Darlegungsanforderungen erfüllen; ohne substantiierte Darstellung entscheidungserheblicher verfassungsrechtlicher Mängel sind günstige Erfolgsaussichten nicht anzunehmen.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020. Er machte geltend, die damit einhergehenden vielfältigen Grundrechtseinschränkungen hätten nicht ohne Beteiligung des Parlaments beschlossen werden dürfen und seien darüber hinaus auch unverhältnismäßig.
Nachdem am 28. Mai 2021 die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 26. Mai 2021 in Kraft getreten ist, die sich wesentlich von der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen und inzwischen außer Kraft getretenen Fassung der Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober 2020 unterscheidet, hat der Beschwerdeführer auf ein Hinweisschreiben des Verfassungsgerichtshofs die Verfassungsbeschwerde für „beendet“ erklärt. Aufgrund der neuen Rechtslage habe sich die Zuständigkeit geändert.
II.
1. Das Verfahren ist einzustellen, weil die Erklärung des Beschwerdeführers als Erledigungserklärung zu verstehen ist und Gründe für eine Fortführung des Verfahrens im öffentlichen Interesse nicht ersichtlich sind.
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten.
a) Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß § 63 Abs. 5 VerfGHG die volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen anordnen. Unter Billigkeitsgesichtspunkten kann dabei insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 19/21.VB-1, juris, Rn. 7 m. w. N.).
Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs begegnet es allerdings Bedenken, wenn im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung – analog den Regelungen in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) – aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste. Diese Bedenken sind nur dann nicht durchgreifend, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage – etwa durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in einem gleichgelagerten Fall – bereits geklärt ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 19/21.VB-1, juris, Rn. 8 m. w. N.).
b) Gemessen daran kommt eine Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen nicht in Betracht.
In dem zwischenzeitlichen Außerkrafttreten der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober 2020 ist kein „Anerkenntnis“ zu Gunsten des Beschwerdeführers zu sehen. Ausweislich der Begründung des Verordnungsgebers für die „grundsätzliche Überarbeitung“ der Coronaschutzverordnung durch die Neufassung vom 26. Mai 2021 hielt er die vorgenommenen Reduzierungen der Beschränkungen aufgrund des rückläufigen Infektionsgeschehens für möglich und zur Vermeidung bildungspolitischer, sozialer und wirtschaftlicher Schäden für dringend geboten (vgl. Begründung der Verordnung vom 26. Mai 2021 unter Einbeziehung der 1. Änderungsverordnung vom 27. Mai 2021, S. 2; abrufbar unter https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw). Daraus folgt aber nicht, dass der Verordnungsgeber die Coronaschutzverordnung in der hier angegriffenen Fassung selbst für (von Anfang an) verfassungswidrig gehalten habe.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden könnten. Abgesehen davon, dass zweifelhaft ist, ob die Verfassungsbeschwerde den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Darlegungsanforderungen genügt hat, waren die Erfolgsaussichten allenfalls offen. Die verfassungsrechtliche Lage ist auch nicht bereits anderweitig geklärt.