Gegenvorstellung gegen Verfassungsgerichtsbeschluss als unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 3. November 2020. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Gegenvorstellung als unzulässig zurück, weil Entscheidungen des Gerichts grundsätzlich nicht anfechtbar sind und nur gesetzlich geregelte Rechtsbehelfe bestehen. Ausnahmen für grobes prozessuales Unrecht oder Gehörsverletzungen bleiben vorbehalten, sind hier aber nicht vorgetragen. Zudem fehlt es an hinreichender Begründung und Vorlage der angeführten Entscheidung.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 3.11.2020 als unzulässig verworfen aufgrund fehlender gesetzlicher Anfechtungsmöglichkeit und unzureichender Begründung
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar; der Gesetzgeber sieht nur die im VerfGHG geregelten Rechtsbehelfe vor.
Gegenvorstellungen gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs sind unstatthaft und damit unzulässig, sofern keine gesetzliche Grundlage besteht.
Nach der Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde besteht ein erhebliches Interesse an der endgültigen Beendigung des Verfahrens, das die Zulässigkeit nicht geregelter Nachrechtsbehelfe grundsätzlich ausschließt.
Eine Gegenvorstellung ist auch dann unzulässig, wenn vorgelegte Entscheidungen nicht ausreichend vorgelegt oder hinreichend begründet werden; nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (z. B. grobes prozessuales Unrecht oder schwerwiegende Gehörsverletzung) kann hiervon abgewichen werden.
Tenor
Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 3. November 2020 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Über die der Sache nach erhobene Gegenvorstellung des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 und § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 3. November 2020 für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.
2. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Sie ist unstatthaft.
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor, noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG geltend gemacht. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vor-gesehen (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6).
Ob hiervon abweichend die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahme-konstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts beziehungsweise die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungs-rechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, m. w. N.), kann hier offen bleiben, weil Verletzungen des Prozessrechts weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind.
3. Die Kammer geht davon aus, dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Verfahren 26 L 2186/20 lediglich zur Begründung seiner Gegenvorstellung anführt, ihn damit aber nicht zum Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens machen möchte, zumal es schon mangels Vorlage dieses Beschlusses an einer hinreichenden Begründung fehlen würde (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).