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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 16/26.VB-3·03.03.2026

Verfassungsbeschwerde verworfen mangels Darlegung einer Verfassungsrechtsverletzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob eine Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer Forderung. Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil nicht aufgezeigt wurde, dass möglicherweise ein Recht aus der Landesverfassung verletzt ist. Die Entscheidung beruht auf den Darlegungsanforderungen des VerfGHG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen mangels Darlegung einer möglichen Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, dass durch die angegriffene Maßnahme möglicherweise ein in der Landesverfassung gewährleistetes Recht verletzt ist.

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Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungs- und Begründungslast für die Möglichkeit einer Verfassungsrechtsverletzung; pauschale oder unzureichende Vorbringen genügen nicht.

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Fehlen die erforderlichen Darlegungen, kann das Verfassungsgericht die Beschwerde ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig zurückweisen (vgl. §§ 18, 55 VerfGHG).

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Die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit erfolgt im Beschluss, ohne dass die materiellen Verfassungsfragen entschieden werden.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 VerfGHG§ 59 Abs. 2 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). 

Rubrum

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VerfGH 16/26.VB-3

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Beschluss

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In dem Verfahren über

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die Verfassungsbeschwerde

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des Herrn

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­

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Beschwerdeführers,

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wegen einer Forderung

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hat die 3. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 3. März 2026

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durch

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die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

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den Richter Prof. Dr. Grzeszick und

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den Richter Dr. Nedden-Boeger

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gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

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Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

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Prof. Dr. Dauner-LiebProf. Dr. GrzeszickDr. Nedden-Boeger