Verfassungsbeschwerde verworfen mangels Darlegung einer Verfassungsrechtsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob eine Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer Forderung. Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil nicht aufgezeigt wurde, dass möglicherweise ein Recht aus der Landesverfassung verletzt ist. Die Entscheidung beruht auf den Darlegungsanforderungen des VerfGHG.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen mangels Darlegung einer möglichen Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, dass durch die angegriffene Maßnahme möglicherweise ein in der Landesverfassung gewährleistetes Recht verletzt ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungs- und Begründungslast für die Möglichkeit einer Verfassungsrechtsverletzung; pauschale oder unzureichende Vorbringen genügen nicht.
Fehlen die erforderlichen Darlegungen, kann das Verfassungsgericht die Beschwerde ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig zurückweisen (vgl. §§ 18, 55 VerfGHG).
Die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit erfolgt im Beschluss, ohne dass die materiellen Verfassungsfragen entschieden werden.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Rubrum
VerfGH 16/26.VB-3
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn
Beschwerdeführers,
wegen einer Forderung
hat die 3. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 3. März 2026
durch
die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
den Richter Prof. Dr. Grzeszick und
den Richter Dr. Nedden-Boeger
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
| Prof. Dr. Dauner-Lieb | Prof. Dr. Grzeszick | Dr. Nedden-Boeger |