Verfassungsbeschwerde unzulässig: Keine Anhaltspunkte für Verfassungsverletzung durch Land
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof NRW (VerfGH 16/24.VB-2, Beschluss vom 12.03.2024) wurde als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung garantierten Rechts begründet. Damit fehlten die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach den einschlägigen Vorschriften des VerfGHG.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung einer möglichen Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte durch Landeshandeln als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie keine konkrete Möglichkeit darlegt, dass die öffentliche Gewalt des Landes ein in der Landesverfassung gewährleistetes Recht verletzt haben könnte.
Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist eine substantiiert dargestellte Darlegung erforderlich, aus der sich eine mindestens mögliche Rechtsverletzung ergibt.
Fehlt die für die Zulässigkeit erforderliche plausibilisierte Darlegung einer Verfassungsverletzung, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Die Vorschriften des VerfGHG (insbesondere zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen) sind maßgeblich für die Prüfung, ob eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).