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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 16/23.VB-2 und VerfGH 17/23.VB-2·27.02.2023

Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtGerichtsverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil die Begründung nicht hinreichend substantiiert ist. Er betont, dass die Beschwerde den Sachverhalt vollständig und verständlich darzustellen hat, sodass eine umfassende Prüfung ohne weitere Aktenbeiziehung möglich ist. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich damit.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung; Antrag auf einstweilige Anordnung damit erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht hinreichend substantiiert ist und der Sachverhalt nicht vollständig und verständlich wiedergegeben wird.

2

Die bloße Nennung des verletzten Grundrechts und der angegriffenen Maßnahme genügt nicht; erforderlich ist Vortrag, der dem Verfassungsgericht eine Prüfung ohne ergänzende Nachforschungen ermöglicht.

3

Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des geltend gemachten Grundrechts beruht.

4

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich, wenn mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache entschieden wird.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet ist.

3

Eine Verfassungsbeschwerde bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen. Der Beschwerdeführer muss zudem hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechts-gleichen Rechts beruht. Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Begründungen der angefochtenen Entscheidungen und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 107/20.VB-2, juris, Rn. 9).

4

Diese Anforderungen erfüllt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht.

5

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.