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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 161/20.VB-2·30.11.2020

VerfGH NRW: Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung einstweiliger Leistungen nach §16c SGB II unzulässig

SozialrechtLeistungen zur EingliederungSozialprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer focht die Zurückweisung seines Antrags auf einstweilige Anordnung zur Gewährung von Fördermitteln (4.500 €) und Domainkosten (§16c Abs.1 SGB II) durch das Landessozialgericht an. Streitpunkt war, ob die Anspruchsvoraussetzungen des §16c Abs.1 SGB II und der Anordnungsgrund vorliegen. Der Verfassungsgerichtshof wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil sie die Anwendung von Bundesrechts durch eine Landesbehörde betrifft (§53 Abs.2 VerfGHG). Eine weitergehende Begründung unterblieb.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil sie die Anwendung von Bundesrecht durch Landesorgane betrifft (§53 Abs.2 VerfGHG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof des Landes ist unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet (§53 Abs.2 VerfGHG).

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Einstweiliger Rechtsschutz zur Gewährung von Leistungen nach §16c Abs.1 SGB II setzt das Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen voraus.

3

Der Anordnungsgrund für einstweilige Anordnungen erfordert die hinreichende Glaubhaftmachung, dass dem Antragsteller das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist.

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Kostenentscheidung: Auslagen sind bei unzulässiger Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde nicht zu erstatten; eine Erstattung kommt nur bei Obsiegen nach §63 Abs.4 VerfGHG in Betracht.

Relevante Normen
§ 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 53 Abs. 2 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG§ 63 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde durch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Dort begehrte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens, ihm Sachmittel in Höhe von 4.500,- EUR und Domainkosten in Höhe von mindestens 900,- EUR für die Herstellung und den Vertrieb der von ihm kreierten „3DAlphaBC“-Gesundheits- kleidung zu gewähren. Das Landessozialgericht stellte im Wesentlichen darauf ab, dass die Voraussetzungen des § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II für die begehrten Leistungen nicht vorlägen. Zudem fehle der Anordnungsgrund, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, dass ihm das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar sei.

4

II.

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

6

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Auslegung und Anwendung des § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II durch das Landessozialgericht wendet, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls aufgrund § 53 Abs. 2 VerfGHG unzulässig. Nach dieser Bestimmung ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes – wie hier – Bundesrecht ausführt oder anwendet, es sei denn, die Anwendung betrifft – was hier nicht der Fall ist – Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes.

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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

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2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.