Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 160/20.VB-1·27.02.2023

Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG (2 BvR 1167/20)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW setzt das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 1167/20 aus, da dort inhaltsgleiche verfassungsrechtliche Fragen verhandelt werden. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Aussetzung wurden geprüft, aber als nicht durchgreifend zurückgewiesen. Die Aussetzung dient der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und der Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen.

Ausgang: Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 1167/20 ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verfassungsgericht kann das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG aussetzen, wenn eine beim Bundesverfassungsgericht anhängige Entscheidung inhaltsgleiche verfassungsrechtliche Fragen betrifft und für die eigene Entscheidung von Bedeutung sein kann.

2

Eine Aussetzung ist gerechtfertigt, um eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten und widersprüchliche Entscheidungen zwischen Verfassungsorganen zu vermeiden.

3

Gegen eine Aussetzung vorgebrachte Einwände sind vom Gericht zu prüfen; sie führen nur dann zur Ablehnung der Aussetzung, wenn sie das Aussetzungsgewicht durchgreifend in Frage stellen.

4

Die Prüfung der Relevanz einer noch anhängigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für das laufende Verfahren obliegt dem Verfassungsgericht und kann zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens führen.

Relevante Normen
§ 28 Abs. 1 VerfGHG

Tenor

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 1167/20 ausgesetzt.

Gründe

2

Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG auszusetzen, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 1167/20, das inhaltsgleiche verfassungsrechtliche Fragestellungen zum Gegenstand hat, für die vom Verfassungsgerichtshof zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein kann. Die vom Beschwerdeführer gegen die Aussetzung erhobenen Einwände hat der Verfassungsgerichtshof bedacht, aber nicht für durchgreifend erachtet.