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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 158/20.VB-2·14.12.2020

Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer begehrte die Beiordnung eines Notanwalts bzw. vorläufige Zulassung einer "Provisorischen Anklageschrift" gegen angebliche Amtsverstöße. Das Oberverwaltungsgericht lehnte mangels Zuständigkeit und fehlender Erfolgsaussicht ab. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, da keine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ersichtlich ist.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ersichtlich ist

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht wenigstens ansatzweise eine Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts erkennen lässt.

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Die Verletzung normativen einfachen Rechts (z. B. Vorschriften der VwGO oder ZPO) begründet ohne Bezug zu verfassungsrechtlich geschützten Rechten keine zulässige Verfassungsbeschwerde.

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Art. 20 Abs. 1 GG begründet kein subjektives Grundrecht; ohne einschlägige Rezeptionsnorm des Landesverfassungsrechts rechtfertigt die Berufung auf Art. 20 GG keine Verfassungsbeschwerde.

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Die Beiordnung eines Notanwalts oder eine vorübergehende Befreiung vom Vertretungszwang setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus; fehlende Erfolgsaussicht oder das Fehlen eines Bezugs zur zuständigen Verfahrensart kann die Beiordnung ausschließen.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 2 VwGO§ 67 Abs. 4 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO§ 78b ZPO§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO§ Art. 20 GG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts.

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1. Mit Schreiben vom 16. September 2020 übersandte der Beschwerdeführer persönlich eine „Provisorische Anklageschrift“ an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen „Zwecks Annullierung rechtswidriger Entscheidungen bzw. Schadensersatz“. Er rügte zahlreiche Rechtsverstöße im Amt, u. a. durch einen Senat des Oberlandesgerichts Köln und eine Richterin des Landesarbeitsgerichts Köln. In dem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer, „diese Form der Anklage bis zur Vorlage einer ordentlichen Form durch beantragten Anwalt zuzulassen“.

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Das Oberverwaltungsgericht legte den Antrag dahingehend aus, dass der Beschwerdeführer die Beiordnung eines Notanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren bzw. die vorläufige Zulassung einer Verfahrenseinleitung ohne anwaltliche Vertretung begehre, und lehnte diesen mit Beschluss vom 23. September 2020 ab. Für eine vorübergehende Befreiung vom Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 2 und 4 VwGO bestehe keine Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO lägen ebenfalls nicht vor, weil die Rechtverfolgung aussichtslos sei. Das Oberverwaltungsgericht sei erstinstanzlich nur in den in §§ 47, 48 VwGO genannten Verfahren zuständig. Ein Bezug des Begehrens des Beschwerdeführers, Entscheidungen zu annullieren und Schadensersatz zu erhalten, zu diesen Verfahren sei nicht erkennbar.

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2. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW erhoben und rügt eine Verletzung des § 78b ZPO, § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sowie Art. 20 GG. Die Verweigerung des Rechts auf einen Notanwalt sei nicht sachgemäß begründet worden. Der Antrag sei nicht aus Kostengründen gestellt worden; der Beschwerdeführer habe vielmehr schlicht keinen Rechtsanwalt finden können. Er übernehme die vollen Kosten im Falle einer Beiordnung. Daher sei das vom Gericht herangezogene Argument der mangelnden Aussicht auf Erfolg irrelevant. Eine Verletzung von Art. 20 GG ergebe sich aufgrund des mangelnden Schutzes des Klägers durch Unterlassung und Scheintätigkeit. Das Oberverwaltungsgericht bestreite trotz § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO seine Zuständigkeit.

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II.

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie lässt die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht erkennen (vgl. § 18 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Bei den vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Vorschriften des § 78b ZPO und § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO handelt es sich schon nicht um Vorschriften des Verfassungsrechts. Der außerdem vom Beschwerdeführer gerügte Art. 20 Abs. 1 GG ist kein Grundrecht und wird deshalb von der Rezeptionsnorm des Art. 4 Abs. 1 LV nicht erfasst.

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2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.