Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 153/20.VB-3·14.12.2020

Verfassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung des Sozialgerichts als unzulässig verworfen

SozialrechtAllgemeines SozialrechtSozialgerichtsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt eine Kostenentscheidung des Sozialgerichts nach seiner Untätigkeitsklage wegen Fahrtkostenerstattung und behauptet Gehörsverletzung, weil ein Bescheid erst nach Klagezugang wirksam geworden sei. Das Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, da die Begründung der Beschwerde die erforderliche Darlegung vermisse. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt, dass die Entscheidung nicht auf der vom Sozialgericht vertretenen Alternativbegründung (Verwirkung des Klagerechts) beruhe.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen mangels hinreichender Begründung und fehlender Darlegung der Verfassungsrelevanz der gerügten Gehörsverletzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiiert darzulegende Möglichkeit, dass die angegriffene Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des geltend gemachten Grundrechts beruht.

2

Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt die Verfassungsbeschwerde nur, wenn dargelegt wird, inwiefern die angegriffene Entscheidung auf diesem Verstoß beruht und nicht durch eine alternative, entscheidungserhebliche Begründung getragen wird.

3

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten kann zu versagen sein, wenn die erhobene Klage von Anfang an aussichtslos war, insbesondere weil keine Untätigkeit der Behörde vorlag.

4

Das Klagerecht kann verwirken, wenn der Kläger über einen längeren Zeitraum ohne Rückfrage oder Geltendmachung trotz bestehender Kontakte untätig bleibt; eine solche Verwirkung kann die Unzulässigkeit der Klage begründen.

5

Ansprüche auf Auslagenerstattung vor dem Verfassungsgerichtshof richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. § 63 Abs. 4 VerfGHG) und bestehen nur im dort bestimmten Umfang, etwa beim Obsiegen des Beschwerdeführers.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Kostenentscheidung des Sozialgerichts Münster.

4

1. Am 24. Mai 2012 beantragte er bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens die Erstattung von Fahrtkosten. Seine am 14. Februar 2019 erhobene Untätigkeitsklage erklärte der Beschwerdeführer für erledigt, nachdem die Beklagte über diesen Antrag mit Bescheid vom 8. Februar 2019, der nach seinen Angaben erst am 15. Februar 2019 bei ihm eingegangen war, entschieden hatte. Zugleich beantragte er, der Beklagten seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

5

Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 4. Mai 2020 entschied das Sozialgericht, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben. Einer Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers stehe entgegen, dass dessen Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe, weil keine Untätigkeit der Beklagten vorgelegen habe. Mit seiner Untätigkeitsklage habe der Beschwerdeführer erreichen wollen, dass die Beklagte über seinen Antrag vom 24. Mai 2012 entscheide. Die Beklagte habe aber bereits vor Klageerhebung mit Bescheid vom 8. Februar 2019 über diesen Antrag entschieden.

6

Mit seiner dagegen erhobenen Anhörungsrüge brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das Sozialgericht habe verkannt, dass der Bescheid vom 8. Februar 2019 erst mit der Bekanntgabe am 15. Februar 2019 und mithin nach Klageerhebung wirksam geworden sei. Im Zeitpunkt ihrer Erhebung sei die Untätigkeitsklage zulässig und begründet gewesen. Dieser Umstand finde keinen Widerhall im angegriffenen Beschluss.

7

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2020 wies das Sozialgericht die Anhörungsrüge zurück. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgehe, dass in der Nichtberücksichtigung des von ihm vorgetragenen Zeitpunkts der Bekanntgabe des Verwaltungsakts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege, sei diese nicht entscheidungserheblich. Auch bei Berücksichtigung dieses Vortrags sei die Beklagte nicht zur Kostenerstattung verpflichtet, weil der Beschwerdeführer – was das Sozialgericht näher ausführte – sein Klagerecht verwirkt habe, nachdem er sich mehr als sechs Jahre nicht nach dem Stand des Antrags erkundigt habe, obwohl vielfältige Kontakte mit der Beklagten stattgefunden hätten.

8

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG durch den Beschluss des Sozialgerichts vom 4. Mai 2020.

9

II.

10

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht die Möglichkeit auf, dass der angegriffene Beschluss auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts der als verletzt gerügten Grundrechte bzw. grundrechtsgleichen Rechte beruhen beruht (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4, und vom 18. August 2020 – VerfGH 35/20.VB-1, juris, Rn. 10).

11

Soweit er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG beanstandet, legt er nicht hinreichend dar, inwieweit die angegriffene Entscheidung auf dem geltend gemachten Gehörsverstoß beruhen könnte (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 14/19.VB-1 u. a., DVBl. 2020, 200 = juris, Rn. 24). Das Sozialgericht hat dieses Beruhen in seinem Beschluss über die Anhörungsrüge mit der Erwägung verneint, dass ungeachtet des Zeitpunkts der Bekanntgabe des Verwaltungsakts die Klage jedenfalls wegen Verwirkung von vornherein unzulässig gewesen sei und (auch) deshalb eine Kostenerstattung nicht in Betracht gekommen sei. Hierauf geht der Beschwerdeführer nicht ein.

12

Mangels Auseinandersetzung mit dieser vom Sozialgericht gegebenen Alternativbegründung der Kostenentscheidung legt er auch nicht hinreichend dar, dass der Richterspruch im angegriffenen Beschluss unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar (zur Verwirkung des Klagerechts bei einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG vgl. auch Jaritz, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 88 Rn. 35) und mithin unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG objektiv willkürlich sein könnte (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 12).

13

2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.