Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung einer Verfassungsverletzung unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte verfassungsrechtliche Verletzungen im Zusammenhang mit einem Verfahren beim Amtsgericht Gelsenkirchen und beantragte zugleich eine einstweilige Anordnung. Der Verfassungsgerichtshof NRW hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil nicht dargelegt wurde, dass eine Verletzung von Rechten aus der Landesverfassung möglich sei. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigte sich der Antrag auf einstweilige Anordnung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte nicht dargelegt wurde; Antrag auf einstweilige Anordnung dadurch erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten aus der Landesverfassung substantiiert darlegt.
Die Darlegung einer möglichen Verfassungsverletzung muss so beschaffen sein, dass sich konkrete Anhaltspunkte für eine solche Verletzung ergeben; bloße Behauptungen genügen nicht.
Fehlt die substantielle Darlegung einer möglichen Verfassungsverletzung, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erübrigt sich, wenn die Entscheidung in der Hauptsache das Begehren erledigt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Rubrum
VerfGH 15/26.VB-2
VerfGH 20/26.VB-2
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
und
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn Dr. Dirk F. B r o n i s c h e w s k i , Stubenrauchstraße 70, 12161 Berlin,
Beschwerdeführers und Antragstellers,
wegen des Verfahrens bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen - 606 Ls 300 Js 226/20-42/22
hat die 2. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 24. Februar 2026
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
den Richter Dr. Gilberg und
den Richter Prof. Dr. Wieland
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
| Prof. Dr. Heusch | Dr. Gilberg | Prof. Dr. Wieland |