Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 15/26.VB-2 und VerfGH 20/26.VB-2·24.02.2026

Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung einer Verfassungsverletzung unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte verfassungsrechtliche Verletzungen im Zusammenhang mit einem Verfahren beim Amtsgericht Gelsenkirchen und beantragte zugleich eine einstweilige Anordnung. Der Verfassungsgerichtshof NRW hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil nicht dargelegt wurde, dass eine Verletzung von Rechten aus der Landesverfassung möglich sei. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigte sich der Antrag auf einstweilige Anordnung.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte nicht dargelegt wurde; Antrag auf einstweilige Anordnung dadurch erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten aus der Landesverfassung substantiiert darlegt.

2

Die Darlegung einer möglichen Verfassungsverletzung muss so beschaffen sein, dass sich konkrete Anhaltspunkte für eine solche Verletzung ergeben; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Fehlt die substantielle Darlegung einer möglichen Verfassungsverletzung, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

4

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erübrigt sich, wenn die Entscheidung in der Hauptsache das Begehren erledigt.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 VerfGHG§ 59 Abs. 2 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verlet­zung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung.

Rubrum

1

VerfGH 15/26.VB-2

2

VerfGH 20/26.VB-2

3

Beschluss

4

In dem Verfahren über

5

die Verfassungsbeschwerde

6

und

7

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

8

des Herrn Dr. Dirk F. B r o n i s c h e w s k i , Stubenrauchstraße 70, 12161 Berlin,

9

­

10

Beschwerdeführers und Antragstellers,

11

wegen des Verfahrens bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen - 606 Ls 300 Js 226/20-42/22

12

hat die 2. Kammer des

13

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

14

am 24. Februar 2026

15

durch

16

den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

17

den Richter Dr. Gilberg und

18

den Richter Prof. Dr. Wieland

19

gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

20

einstimmig beschlossen:

21

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verlet­zung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

22

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung.

23

Prof. Dr. HeuschDr. GilbergProf. Dr. Wieland