Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung einer möglichen Verfassungsrechtsverletzung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerinnen legten Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW vor. Zentrale Frage war, ob die Eingabe erkennbar die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung gewährten Rechts durch die öffentliche Gewalt des Landes aufzeigt. Das Gericht weist die Beschwerde als unzulässig zurück (§§ 18, 55 VerfGHG). Begründend fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung der behaupteten Eingriffsgefahr.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil keine hinreichende Darlegung einer möglichen Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes vorgelegt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennbar macht, dass durch Maßnahmen oder Unterlassen der öffentlichen Gewalt des Landes die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung gewährten Rechts besteht (§ 18 Abs.1, § 55 Abs.1, Abs.4 VerfGHG).
Zur Zulässigkeit gehört, dass die Beschwerde hinreichend substantiiert darlegt, welche konkreten verfassungsrechtlichen Positionen betroffen sein könnten und durch welche staatlichen Maßnahmen diese verletzt werden sollen.
Erfüllt die Sachvortragung nicht die Mindestanforderungen einer summarischen Zulässigkeitsprüfung, kann die Beschwerde ohne inhaltliche Entscheidung über die Grundrechtsrüge verworfen werden.
Die Zurückweisung aus Unzulässigkeit betrifft lediglich die fehlende Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung und stellt keine materiell-rechtliche Entscheidung über die Begründetheit der behaupteten Grundrechtsverletzung dar.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerinnen in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).