Verfassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung des Sozialgerichts als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete sich gegen eine Kostenentscheidung des Sozialgerichts Münster und rügte Verletzungen des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots. Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil die Begründungsanforderungen des VerfGHG nicht erfüllt wurden. Insbesondere wurde nicht dargetan, dass die Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung von Grundrechten beruht, und es erfolgte keine Auseinandersetzung mit der alternativen Verwirkungserwägung des Sozialgerichts. Auslagen wurden nicht erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Begründungsanforderungen nicht erfüllt und Auslagen nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass die angegriffene Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts eines Grundrechts beruht.
Zur Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs muss der Beschwerdeführer darlegen, inwieweit und unter welchen Gesichtspunkten die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruhen könnte.
Eine bloße Nichtberücksichtigung eines Vortrags genügt nicht; der Beschwerdeführer muss sich mit von der Vorinstanz gegebenen Alternativbegründungen (z. B. Verwirkung) auseinandersetzen, um Willkür geltend machen zu können.
Außergerichtliche Kostenerstattungsansprüche richten sich nur dann, wenn die erhobene Klage von Anfang an Aussicht auf Erfolg hatte; fehlende Erfolgsaussichten rechtfertigen die Versagung der Kostenerstattung.
Auslagenerstattung vor dem Verfassungsgerichtshof ist nur nach den gesetzlich geregelten Voraussetzungen möglich; insbesondere werden Auslagen nicht erstattet, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht obsiegt (vgl. § 63 Abs. 4 VerfGHG).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Kostenentscheidung des Sozialgerichts Münster.
1. Am 17. September 2012 beantragte er bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens die Erstattung von Fahrtkosten. Seine am 14. Februar 2019 erhobene Untätigkeitsklage erklärte der Beschwerdeführer für erledigt, nachdem die Beklagte über diesen Antrag mit Bescheid vom 8. Februar 2019, der nach seinen Angaben erst am 15. Februar 2019 bei ihm eingegangen war, entschieden hatte. Zugleich beantragte er, der Beklagten seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 4. Mai 2020 entschied das Sozialgericht, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben. Einer Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers stehe entgegen, dass dessen Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe, weil keine Untätigkeit der Beklagten vorgelegen habe. Mit seiner Untätigkeitsklage habe der Beschwerdeführer erreichen wollen, dass die Beklagte über seinen Antrag vom 17. September 2012 entscheide. Die Beklagte habe aber bereits vor Klageerhebung mit Bescheid vom 8. Februar 2019 über diesen Antrag entschieden.
Mit seiner dagegen erhobenen Anhörungsrüge brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das Sozialgericht habe verkannt, dass der Bescheid vom 8. Februar 2019 erst mit der Bekanntgabe am 15. Februar 2019 und mithin nach Klageerhebung wirksam geworden sei. Im Zeitpunkt ihrer Erhebung sei die Untätigkeitsklage zulässig und begründet gewesen. Dieser Umstand finde keinen Widerhall im angegriffenen Beschluss.
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2020 wies das Sozialgericht die Anhörungsrüge zurück. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgehe, dass in der Nichtberücksichtigung des von ihm vorgetragenen Zeitpunkts der Bekanntgabe des Verwaltungsakts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege, sei diese nicht entscheidungserheblich. Auch bei Berücksichtigung dieses Vortrags sei die Beklagte nicht zur Kostenerstattung verpflichtet, weil der Beschwerdeführer – was das Sozialgericht näher ausführte – sein Klagerecht verwirkt habe, nachdem er sich mehr als sechs Jahre nicht nach dem Stand des Antrags erkundigt habe, obwohl vielfältige Kontakte mit der Beklagten stattgefunden hätten.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG durch den Beschluss des Sozialgerichts vom 4. Mai 2020.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht die Möglichkeit auf, dass der angegriffene Beschluss auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts der als verletzt gerügten Grundrechte bzw. grundrechtsgleichen Rechte beruht (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4, und vom 18. August 2020 – VerfGH 35/20.VB-1, juris, Rn. 10).
Soweit er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG beanstandet, legt er nicht hinreichend dar, inwieweit die angegriffene Entscheidung auf dem geltend gemachten Gehörsverstoß beruhen könnte (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 14/19.VB-1 u. a., DVBl. 2020, 200 = juris, Rn. 24). Das Sozialgericht hat dieses Beruhen in seinem Beschluss über die Anhörungsrüge mit der Erwägung verneint, dass ungeachtet des Zeitpunkts der Bekanntgabe des Verwaltungsakts die Klage jedenfalls wegen Verwirkung von vornherein unzulässig gewesen sei und (auch) deshalb eine Kostenerstattung nicht in Betracht gekommen sei. Hierauf geht der Beschwerdeführer nicht ein.
Mangels Auseinandersetzung mit dieser vom Sozialgericht gegebenen Alternativbegründung der Kostenentscheidung legt er auch nicht hinreichend dar, dass der Richterspruch im angegriffenen Beschluss unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar (zur Verwirkung des Klagerechts bei einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG vgl. auch Jaritz, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 88 Rn. 35) und mithin unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG objektiv willkürlich sein könnte (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 12).
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.