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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 15/20.VB-2·16.03.2020

Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen; einstweilige Anordnung erledigt

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde und beantragte eine einstweilige Anordnung. Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG nicht erfüllt wurden. Weitergehende Erwägungen wurden gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG unterlassen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigte sich; Auslagen werden nicht erstattet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdeberechtigten die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte nicht hinreichend substantiiert darlegen und damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen.

2

Die Kammer kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zurückweisen, wenn die gesetzlichen Formerfordernisse für die Begründung nicht erfüllt sind.

3

Ist die Hauptsache durch Beschluss erledigt, so erweist sich ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als erledigt und bedarf keiner gesonderten Entscheidung.

4

Eine Auslagenerstattung an die unterlegene Beschwerdeführerin kommt nicht in Betracht; nach § 63 Abs. 4 VerfGHG ist Erstattung nur bei Obsiegen der Beschwerde vorgesehen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ Art. 1 Gesetz zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes§ 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einer Verletzung in ihren Grundrechten nicht hinreichend dargelegt (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 9. Juli 2019 – VerfGH 22/19.VB-3 –, juris, Rn. 2). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

4

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.

5

3. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.