Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen; einstweilige Anordnung erledigt
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde und beantragte eine einstweilige Anordnung. Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG nicht erfüllt wurden. Weitergehende Erwägungen wurden gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG unterlassen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigte sich; Auslagen werden nicht erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdeberechtigten die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte nicht hinreichend substantiiert darlegen und damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen.
Die Kammer kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zurückweisen, wenn die gesetzlichen Formerfordernisse für die Begründung nicht erfüllt sind.
Ist die Hauptsache durch Beschluss erledigt, so erweist sich ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als erledigt und bedarf keiner gesonderten Entscheidung.
Eine Auslagenerstattung an die unterlegene Beschwerdeführerin kommt nicht in Betracht; nach § 63 Abs. 4 VerfGHG ist Erstattung nur bei Obsiegen der Beschwerde vorgesehen.
Tenor
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einer Verletzung in ihren Grundrechten nicht hinreichend dargelegt (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 9. Juli 2019 – VerfGH 22/19.VB-3 –, juris, Rn. 2). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
3. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.