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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 151/21.VB-3·21.03.2022

Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen – Hinweisschreiben maßgeblich

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück und verweist auf die im Hinweisschreiben vom 7. Februar 2022 dargelegten Gründe. Ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2022 führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Die Entscheidung beruht auf fortbestehenden Zulässigkeitsmängeln, die nicht substantiiert behoben wurden.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen; nachfolgendes Schreiben änderte nichts an der Entscheidung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die im vorausgegangenen Hinweisschreiben dargestellten Zulässigkeitsmängel bestehen bleiben.

2

Nachträgliche Schriftsätze führen nur dann zu einer anderen Entscheidung, wenn sie substantiiert neue, entscheidungserhebliche Tatsachen oder rechtliche Gründe vorbringen.

3

Der Verfassungsgerichtshof kann eine Verfassungsbeschwerde durch Verweis auf die im Hinweisschreiben ausgeführten Gründe zurückweisen, sofern diese die Unzulässigkeit hinreichend begründen.

4

Die Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen obliegt dem Beschwerdeführer; bloße Wiederholungen oder unveränderte Vorbringen beseitigen bestehende Begründungsmängel nicht.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 7. Februar 2022 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. Fe-bruar 2022 veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.