Verfassungsbeschwerde unzulässig; PKH-Antrag wegen Bedingung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Anwalts unter einer Bedingung und erhob Verfassungsbeschwerde. Das Verfassungsgericht lehnte den PKH-Antrag ab, weil Prozesskostenhilfeanträge nicht bedingungsfähig sind. Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, da die Begründung den substantiierten Sachvortrag und die Auseinandersetzung mit den fachgerichtlichen Entscheidungen nicht enthielt.
Ausgang: Antrag auf PKH abgelehnt; Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen mangels hinreichender Begründung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bedingungsfeindlich und darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine bestimmte Vertretung nicht wirksam ist.
Das Prozesskostenhilfeverfahren und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde sind eigenständige Prozessrechtsverhältnisse; innerprozessuale Bedingungen zwischen ihnen sind nicht zulässig.
Eine Verfassungsbeschwerde setzt eine substantiiert begründete Sachverhaltsdarstellung voraus, die dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen ermöglicht.
Der Beschwerdeführer muss hinreichend darlegen, dass die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung auf einer möglichen grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts eines Grundrechts beruht; der Verfassungsgerichtshof ist nicht gehalten, nach möglichen Verletzungen in Anlagen oder Aktenteilen zu suchen.
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG ist schon deshalb abzulehnen, weil er unzulässig unter der Bedingung gestellt wurde, dass der Verfassungsgerichtshof keine wirksame Vertretung des Beschwerdeführers durch Herrn F annimmt. Ein Prozesskostenhilfeantrag ist bedingungsfeindlich und kann deshalb nicht von der prozessordnungsgemäßen Einlegung der Verfassungsbeschwerde abhängig gemacht werden. Dabei handelt es sich auch nicht um eine ausnahmsweise zulässige innerprozessuale Bedingung, weil das Prozesskostenhilfeverfahren einerseits und das Verfassungsbeschwerdeverfahren andererseits zwei verschiedene Prozessrechtsverhältnisse sind (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 10. November 2020 – VerfGH 70/20.VB-1, juris, Rn. 8).
2. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig, ohne dass es auf die Frage der ordnungsgemäßen Vertretung des Beschwerdeführers ankommt. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls nicht hinreichend begründet.
Eine Verfassungsbeschwerde bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen. Der Beschwerdeführer muss zudem hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht. Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Begründungen der angefochtenen Entscheidungen und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 – VerfGH 107/20.VB-2, juris, Rn. 9, und vom 28. Februar 2023 – VerfGH 18/23.VB-3, juris, Rn. 2).
Diese Anforderungen erfüllt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Insbesondere erschließt sich schon der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend schlüssig aus dem Beschwerdevorbringen selbst. Vielmehr müsste der Verfassungsgerichtshof sich selbst aus den beigefügten Anlagen möglicherweise rechtsverletzende Umstände erschließen oder sogar die Akten des Ausgangsverfahrens beiziehen.
Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.