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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 145/21.VB-2·17.01.2022

Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen (VerfGH NRW, 18.01.2022)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW wies eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Entscheidend war die fehlende Zulässigkeit der Beschwerde; die Kammer stützte die Zurückweisung auf § 58 Abs. 2 Satz 1 und § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG. Auf eine nähere Begründung wurde verzichtet, weil der Beschwerdeführer zuvor schriftlich auf die Unzulässigkeit hingewiesen worden war.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen; Gericht verzichtet nach vorherigem Hinweis auf eine Begründung (§§ 58, 59 VerfGHG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde kann von der Kammer als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG).

2

Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG von einer Begründung der Zurückweisung absehen, wenn der Beschwerdeführer zuvor auf die Unzulässigkeit hingewiesen worden ist.

3

Die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig erfolgt durch Beschluss der Kammer; eine ausführliche Begründung kann in den gesetzlich genannten Fällen entfallen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

Von einer Begründung sieht der Verfassungsgerichtshof gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ab, weil der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 auf die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist.