Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen (VerfGH NRW, 18.01.2022)
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW wies eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Entscheidend war die fehlende Zulässigkeit der Beschwerde; die Kammer stützte die Zurückweisung auf § 58 Abs. 2 Satz 1 und § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG. Auf eine nähere Begründung wurde verzichtet, weil der Beschwerdeführer zuvor schriftlich auf die Unzulässigkeit hingewiesen worden war.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen; Gericht verzichtet nach vorherigem Hinweis auf eine Begründung (§§ 58, 59 VerfGHG).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde kann von der Kammer als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG).
Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG von einer Begründung der Zurückweisung absehen, wenn der Beschwerdeführer zuvor auf die Unzulässigkeit hingewiesen worden ist.
Die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig erfolgt durch Beschluss der Kammer; eine ausführliche Begründung kann in den gesetzlich genannten Fällen entfallen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Von einer Begründung sieht der Verfassungsgerichtshof gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ab, weil der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 auf die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist.