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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 144/20.VB-3·26.10.2020

Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer rügten Verletzungen von Grundrechten und Datenschutzrechten sowie der Charta der EU und legten Vorladungen samt Antwort vor. Der Verfassungsgerichtshof verwirft die Verfassungsbeschwerde als unzulässig, weil die Begründungsanforderungen des VerfGHG nicht erfüllt sind. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung der behaupteten Rechtsverletzungen; das Gericht ist nicht verpflichtet, in den Anlagen nach entscheidungserheblichen Vorbringen zu suchen. Auslagen werden nicht erstattet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels substantiierten Vortrags als unzulässig verworfen; keine Auslagenerstattung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde erfordert eine substantielle Begründung; die Nennung des behaupteten verletztenden Rechts und die Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme genügen nicht.

2

Die Beschwerdeführer haben darzulegen, inwiefern und wodurch konkrete, entscheidungserhebliche Rechtsverletzungen eintreten; allgemeine Hinweise oder Vorlage von Schriftstücken ersetzen diese Darlegung nicht.

3

Das Verfassungsgericht ist nicht verpflichtet, in der Beschwerdebegründung oder ihren Anlagen nach etwaigen Beeinträchtigungen des gerügten Rechts zu suchen; die Darlegungslast liegt beim Beschwerdeführer.

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Eine Erstattung der Auslagen nach § 63 Abs. 4 VerfGHG kommt nur im Fall des Obsiegens des Beschwerdeführers in Betracht.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ Art. 1 Gesetz zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen. Zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde tragen die Beschwerdeführer allein vor, sie rügten die Verletzung ihrer Grundrechte und Datenschutzrechte in Verbindung mit einer Verletzung der Grundrechte der Charta der Europäischen Union. Daneben legen sie zwei Vorladungsschreiben sowie ihr hierauf gefertigtes Antwortschreiben an das Polizeipräsidium vor. Mit diesem Vortrag werden sie den Begründungsanforderungen nicht gerecht. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6).

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2. Ihre Auslagen sind den Beschwerdeführern nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.