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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 143/20.VB-2·26.10.2020

Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer richteten eine Verfassungsbeschwerde wegen angeblicher Verletzung von Grund- und Datenschutzrechten sowie der Charta gegen Entscheidungen im finanzgerichtlichen Verfahren. Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde gemäß §§ 58, 59 VerfGHG als unzulässig zurück, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Eine Erstattung der Auslagen wurde abgelehnt (§ 63 Abs. 4 VerfGHG).

Ausgang: Verfassungsbeschwerde aufgrund unzureichender Begründung als unzulässig verworfen; Auslagenerstattung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Begründung den Anforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und des § 55 Abs. 1 und 4 VerfGHG genügt; die bloße Benennung angeblich verletzter Rechte und der angegriffenen Maßnahme ist unzureichend.

2

Der Beschwerdeführer hat substantiiert darzulegen, wodurch und in welcher Hinsicht eine Verletzung seiner Grundrechte eingetreten sein soll; das Gericht ist nicht verpflichtet, in der Begründung oder den Anlagen nach möglichen Rechtsverletzungen zu suchen.

3

Erfüllt die Beschwerde die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen; die Kammer entscheidet hierüber nach §§ 58, 59 VerfGHG.

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Eine Erstattung der Auslagen nach § 63 Abs. 4 VerfGHG kommt nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer obsiegt.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG§ 63 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

Die Verfassungsbeschwerde genügt jedenfalls nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen. Zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde tragen die Beschwerdeführer allein vor, sie rügten die Verletzung ihrer Grundrechte und Datenschutzrechte in Verbindung mit einer Verletzung der Grundrechte der Charta der Europäischen Union. Daneben legen sie Schriftverkehr aus einem finanzgerichtlichen Verfahren vor. Mit diesem Vortrag werden sie den Begründungsanforderungen nicht gerecht. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6). Dem Vortrag der Beschwerdeführer kann aber nicht ansatzweise entnommen werden, wodurch das Finanzgericht gegen ihre Grundrechte verstoßen haben soll.

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2. Ihre Auslagen sind den Beschwerdeführern nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.