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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 14/24.VB-3·08.04.2024

Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Darlegung einer Verfassungsverletzung verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof NRW als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, dass die öffentliche Gewalt des Landes möglicherweise eines ihrer in der Landesverfassung gewährten Rechte verletzt hat. Mangels erkennbarer Anhaltspunkte für eine solche Verletzung fehlt es an den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach VerfGHG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil keine plausible Darlegung einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes ersichtlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennen lässt, dass durch öffentliche Gewalt des Landes möglicherweise ein in der Landesverfassung gewährtes Recht verletzt worden ist.

2

Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die substantiiert dargelegte Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte; bloße pauschale Rügen ohne konkrete Anhaltspunkte genügen nicht.

3

Die Zulässigkeitsprüfung umfasst die Prüfung, ob die Eingaben die Anforderungen der einschlägigen Verfahrensvorschriften (insbesondere §§ 18, 55 VerfGHG) erfüllen; fehlt eine hinreichende Darlegung, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

4

Bei der Darlegungspflicht muss die Beschwerde erkennbar machen, welche konkrete staatliche Maßnahme oder Unterlassung in welcher Hinsicht verfassungsrechtlich in Betracht kommt, damit eine ernstliche Prüfung möglich ist.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).