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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 14/23.VB-3·27.03.2023

Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen wegen unzureichender Begründung verworfen

VerfahrensrechtZulässigkeitsprüfung von RechtsmittelnVerfGHG-VerfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen des Justizgewährleistungsanspruchs und des rechtlichen Gehörs gegen Entscheidungen in einem Verkehrsunfallprozess. Das Verfassungsgerichtshof stellt die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil die Begründung nach §55 VerfGHG nicht substantiiert und erforderliche Schriftsätze bzw. deren inhaltliche Wiedergabe nicht vorgelegt wurden. Ohne Vorlage und Wiedergabe des Vorbringens ist eine verfassungsrechtliche Prüfung nicht möglich.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung und fehlender Vorlage relevanter Schriftsätze als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Fristvorschriften erfüllt, aber die substantielle Begründung nach §55 VerfGHG fehlt.

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Die Begründung muss Sachverhalt und die für die behauptete Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände so darstellen, dass der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Aktenbeiziehung eine umfassende Sachprüfung vornehmen kann.

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Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen sind die angegriffenen Entscheidungen und die relevanten in Bezug genommenen Unterlagen (z. B. Schriftsätze, Anhörungsrüge) vorzulegen oder deren wesentlicher Inhalt mitzuteilen; fehlt dies, ist die Beschwerde unzulässig.

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Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, dass eine Verletzung eines Grundrechts möglich ist und sich hinreichend mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung sowie den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen; unterbleibt dies, greift die Unzulässigkeit.

Relevante Normen
§ Art. 4 Abs. 1 LV§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 20 Abs. 3 GG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Entscheidungen über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

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Das Fahrzeug der Klägerin des Ausgangsverfahrens kollidierte am 27. Dezember 2018 in C mit der Fahrertür des geparkten Fahrzeugs der Beschwerdeführerin. Im Verfahren vor dem Amtsgericht nahmen die Parteien sich und die jeweiligen Haftpflichtversicherer wechselseitig auf Schadensersatz in Anspruch, wobei die Klägerin, die ihr Fahrzeug geleast hatte, ausweislich des Tatbestandes des amtsgerichtlichen Urteils Gutachterkosten und Nutzungsausfallentschädigung für sich und die weiteren Beträge – Reparaturkosten, Wertminderung und Unfallpauschale – für den Leasinggeber geltend machte. Mit Urteil vom 22. Februar 2022 gab das Amtsgericht auf der Basis einer alleinigen Haftung der Beschwerdeführerin für den Verkehrsunfall der Klage statt und wies die Widerklage und Drittwiderklage ab. Der dagegen eingelegten Berufung der Beschwerdeführerin und ihres Haftpflichtversicherers gab das Landgericht mit Urteil vom 8. November 2022 insoweit statt, als sie sich gegen die geltend gemachte weitere Nutzungsausfallentschädigung und einen Teil der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten richtete; im Übrigen wies es die Berufung zurück. Eine von der Beschwerdeführerin erhobene Gegendarstellung und hilfsweise erhobene Anhörungsrüge vom 12. Dezember 2022 wies das Landgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 zurück, der der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2022 zugestellt wurde.

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Mit der am Montag, dem 23. Januar 2023 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Justizgewähranspruchs aus Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie ihres Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG durch die amts- und landgerichtlichen Entscheidungen. Die Gerichte hätten sich nicht bzw. unzureichend mit ihrer wiederholt und abermals mit der Gegenvorstellung und Anhörungsrüge erhobenen Rüge der fehlenden Aktivlegitimation der Gegenseite befasst und sich bei der Festlegung der Haftungsquote mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich bereits mehrere Minuten vor dem Verkehrsunfall an ihrem Fahrzeug aufgehalten habe und die Scheiben zugefroren gewesen seien, nicht auseinandergesetzt. Die Revision sei zu Unrecht nicht zugelassen worden.

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II.

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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ordnungsgemäß begründet worden.

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1. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m.w.N.).

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2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde schon deshalb nicht, weil sie das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das bei den Entscheidungen des Amts- und Landgerichts in der Sache sowie des Landgerichts über die Nichtzulassung der Revision nicht hinreichend berücksichtigt worden sein soll, nicht im Ansatz ausreichend wiedergibt. Die Beschwerdeführerin legt lediglich die angefochtenen Gerichtsentscheidungen vor, nicht aber ihre in den zugrunde liegenden Verfahren eingereichten Schriftsätze und teilt deren wesentlichen Inhalt auch nicht mit. Soweit sie vorträgt, wiederholt die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin gerügt zu haben, ist nicht ersichtlich, in welchem Zeitpunkt diese Rüge erstmals erfolgt sein soll. Es fehlt auch an einer ausreichenden Wiedergabe der Anhörungsrüge. Die Beschwerdeführerin legt zwar eine Ablichtung des Anhörungsrügebeschlusses des Landgerichts vom 13. Dezember 2022 vor, nicht jedoch auch eine solche der von ihr erhobenen Anhörungsrüge. Dem Beschluss des Landgerichts lässt sich nicht entnehmen, was die Beschwerdeführerin im Anhörungsrügeverfahren vorgetragen hat. In der Verfassungsbeschwerde heißt es zum Inhalt der Anhörungsrüge lediglich, es sei die fehlende Aktivlegitimation der Gegenseite gerügt worden.

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Ohne eine ausreichende Darlegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Verfahren vor den Fachgerichten ist dem Verfassungsgerichtshof die verfassungsrechtliche Prüfung nicht möglich. Insbesondere ergibt nur eine gemeinsame Betrachtung von Anhörungsrüge und Anhörungsrügebeschluss das für die verfassungsrechtliche Prüfung notwendige vollständige Bild (VerfGH NRW, Beschluss vom 30. August 2022 – 16/22.VB-1, juris, Rn. 11, m.w.N.). Ohne die Vorlage der Anhörungsrüge oder zumindest ihre Wiedergabe dem wesentlichen Inhalt nach lässt sich ferner nicht feststellen, ob die Beschwerdeführerin den Rechtsweg in einer den Subsidiaritätsgrundsatz wahrenden Form erschöpft hat.