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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 142/20.VB-1·26.10.2020

Verfassungsbeschwerde gegen bayerisches Gericht mangels Zuständigkeit des VerfGH NRW zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte Verfassungsverstöße gegen ein Schreiben der Präsidentin des Amtsgerichts München im Rahmen eines Zivilprozesses vor dem Landgericht München. Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück, da seine Zuständigkeit gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG nur Akte nordrhein‑westfälischer Staatsgewalt erfasst. Soweit Amtshaftungsansprüche gegen das Land Nordrhein‑Westfalen geltend gemacht werden sollten, ist zuvor der ordentliche Rechtsweg zu erschöpfen (§ 54 VerfGHG). Auslagen wurden nicht erstattet (§ 63 Abs. 4 VerfGHG).

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Akte bayerischer Gerichte mangels Zuständigkeit des VerfGH NRW als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein‑Westfalen ist nur für Akte der nordrhein‑westfälischen Staatsgewalt zuständig (§ 53 Abs. 1 VerfGHG).

2

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie gegen Maßnahmen oder Entscheidungen einer anderen Landes‑ oder fremden Staatsgewalt gerichtet ist, für die das Gericht keine örtliche Zuständigkeit hat.

3

Amtshaftungsansprüche gegen ein Land sind vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich über den ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen; die Rechtswegerschöpfung ist Voraussetzung (§ 54 VerfGHG).

4

Auslagen werden gemäß § 63 Abs. 4 VerfGHG nur erstattet, wenn die Verfassungsbeschwerde erfolgreich ist.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 53 Abs. 1 VerfGHG§ 54 VerfGHG§ 63 Abs. 4 VerfGHG§ Art. 1 Gesetz zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

Der Beschwerdeführer richtet sich gegen ein Schreiben der Präsidentin des Amtsgerichts München und macht Verfassungsverstöße im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens vor dem Landgericht München geltend. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen erstreckt sich jedoch nur auf Akte der nordrhein-westfälischen Staatsgewalt, vgl. § 53 Abs. 1 VerfGHG.

4

Falls das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen sein sollte, dass er auch Amtshaftungsansprüche gegen das Land Nordrhein-Westfalen geltend machen möchte, wäre insoweit gemäß § 54 VerfGHG zuvor der Rechtsweg zu erschöpfen.

5

2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.