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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 141/24.VB-2·10.03.2025

Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen fehlender Rechtswegserschöpfung und mangelhafter Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil nicht ersichtlich ist, dass der Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft wurde (§54 S.1 VerfGHG) und die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind (§18 Abs.1 S.2, §55 Abs.1 S.1, Abs.4 VerfGHG). Der Vorsitzende wies auf die Mängel hin; eine ergänzende Eingabe vom 2.2.2025 beseitigte diese nicht.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen mangels Erschöpfung des Rechtswegs und unzureichender Begründung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft wurde; nur in Ausnahmefällen kann hiervon abgesehen werden.

2

Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss den Anforderungen des §18 Abs.1 Satz2 sowie des §55 Abs.1 Satz1 und Abs.4 VerfGHG genügen; kursorische oder allgemein gehaltene Ausführungen erfüllen diese Anforderungen nicht.

3

Ergänzende oder nachgereichte Ausführungen heilen Begründungsmängel nur, wenn sie substantiiert und entscheidungserheblich vorgetragen werden.

4

Sind sowohl der Nachweis der Erschöpfung des Rechtswegs als auch die vorgeschriebene substantielle Begründung nicht gegeben, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft haben (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG) oder hiervon ausnahmsweise abgesehen werden könnte. Außerdem sind die sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Hierauf hat der Vorsitzende die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Januar 2025 hingewiesen. Die ergänzende, ebenfalls im Wesentlichen nur kursorische Begründung der Verfassungsbeschwerde vom 2. Februar 2025 räumt diese Unzulänglichkeiten nicht aus.