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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 140/21.VB-3·06.12.2021

Verfassungsbeschwerde wegen Nichterschöpfung des Normenkontrollwegs verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde; das Gericht weist sie als unzulässig zurück. Es stellt fest, dass der zulässige Rechtsweg der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 109a JustG NRW nicht erschöpft wurde. Eine Ausnahme vom Erschöpfungsgebot ist nicht vorgetragen oder ersichtlich. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich infolgedessen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Nichterschöpfung des Normenkontrollwegs; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht zuvor den zulässigen Rechtsweg der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 109a JustG NRW erschöpft hat.

2

Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung kann nur ausnahmsweise entbehrlich sein; die Umstände, die ein Absehen rechtfertigen, sind vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen.

3

Die Kammer kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 VerfGHG durch Beschluss zurückweisen, wenn sie unzulässig ist.

4

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache bezweckt, erledigt sich mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, i.V.m. § 109a JustG NRW§ 47 Abs. 6 VwGO

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW zulässigen Rechtsweg der Normenkontrolle, gegebenenfalls nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, erschöpft hat. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass hier von diesem Erfordernis ausnahmsweise abgesehen werden könnte.

3

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.