Gegenvorstellung gegen Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung seiner Verfassungsbeschwerde, mit der er Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden rügte. Die Kammer wies die Gegenvorstellung als unzulässig und in der Sache unbegründet zurück. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar; eine Abänderung kommt nur bei dargelegter entscheidungserheblicher Gehörsverletzung in Betracht. Fürsorge- und Hinweispflichten waren durch öffentliches Merkblatt erfüllt.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung oder sonstige Abänderungsgründe
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar; als nachprüfbare Rechtsbehelfe sieht das Gesetz nur die Wiederaufnahme (§ 30 VerfGHG) und den Widerspruch gegen Entscheidungen über einstweilige Anordnungen (§ 27 Abs. 3 VerfGHG) vor.
Eine Gegenvorstellung erfordert konkrete, zur gerichtlichen Prüfung bestimmte Anträge; bloße Mutmaßungen oder allgemeine Anregungen genügen nicht, um Ablehnungs- oder Abänderungsmaßnahmen der Kammer zu begründen.
Eine Abänderung einer eigenen Entscheidung durch die Kammer kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör substantiiert dargetan wird.
Die Hinweispflicht bzw. Fürsorgepflicht gegenüber unvertretenen Beschwerdeführern kann durch öffentlich zugängliche Informationsangebote (z. B. Merkblatt des Gerichts) erfüllt sein und begründet nicht ohne Weiteres weitergehende individuelle Hinweispflichten der Kammer.
Tenor
Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Entscheidungen in einem vom Beschwerdeführer initiierten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
1. Mit Beschluss vom 6. Juli 2021, der dem Beschwerdeführer tags darauf zugestellt worden ist, hat die Kammer die Verfassungsbeschwerde durch einstimmigen Beschluss nach § 58 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG als unzulässig zurückgewiesen, insbesondere weil sie weder dem Grundsatz der Subsidiarität noch ihre Begründung den Anforderungen der § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG genüge.
2. Mit seiner am 19. Juli 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen, auf den 10. Juli 2021 datierten Gegenvorstellung verfolgt der Beschwerdeführer sein mit der Verfassungsbeschwerde verbundenes Begehren weiter. Entgegen der Auffassung der Kammer sei der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gewahrt. Er habe kein Klageerzwingungsverfahren eingeleitet, sondern eine sogenannte Ermittlungserzwingungsklage. Dies habe der Verfassungsgerichtshof verkannt und sein Antragsbegehren damit rechtswidrig umgedeutet. Zudem hätte die Kammer ihn vor Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde darauf hinweisen müssen, dass er den Sachverhalt angeblich nicht zusammenhängend dargestellt und unstrukturiert vorgetragen habe. Der Verfassungsgerichtshof trüge insoweit eine erhöhte Fürsorge- und Hinweispflicht. Im Übrigen vertieft er sein Vorbringen aus der Beschwerdeschrift vom 23. September 2020 zur Verfassungswidrigkeit der Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden auf seine Strafanzeige vom 22. Oktober 2017 und ergänzt sie durch persönliche Anmerkungen.
II.
Die Gegenvorstellung ist bereits unzulässig und hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
1. Die auf die inhaltliche Überprüfung des Beschlusses vom 6. Juli 2021 über die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde gerichtete Gegenvorstellung enthält keinen Antrag auf Ablehnung sämtlicher oder einzelner Kammermitglieder des Verfassungsgerichtshofs im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VerfGHG. Die diesbezüglichen, mit dem konkreten Verfahren nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ausführungen sind als „Anregung“ bzw. „bloße Mutmaßung“ formuliert, die der Beschwerdeführer erkennbar keiner gerichtlichen Nachprüfung unterziehen lassen will.
2. Über diese Gegenvorstellung entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Sätze 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.
3. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor, noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG geltend gemacht. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 122/20.VB-3, juris, Rn. 3, vom 10. November 2020 – VerfGH 108/20.VB-3, juris, Rn. 3, vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 117/20.VB-3, juris, Rn. 8, und vom 19. Januar 2021 – VerfGH 158/20.VB-2, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N.).
4. Ob abweichend hiervon in besonderen Ausnahmekonstellationen eine Abänderungskompetenz der Kammer in Betracht kommt, wenn eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, m. w. N.), muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden. Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2021 ergibt sich dafür kein Anhaltspunkt.
a) Ein solcher folgt insbesondere nicht daraus, dass die Ausgangsgerichte – und ihnen folgend der Verfassungsgerichtshof – sein Prozesskostenhilfegesuch an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 172 Abs. 2 und 3 StPO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO gemessen haben. Auch nach Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich dabei um einen „Unterfall des Klageerzwingungsverfahrens“. Welche für ihn günstigen verfassungsrechtlichen Folgerungen sich daraus ergeben sollen, sein im Ausgangsverfahren verfolgtes Begehren begrifflich als „Ermittlungserzwingungsverfahren“ zu bezeichnen, wird nicht dargelegt.
b) Auch eine Hinweis- oder Fürsorgepflicht in Bezug auf die Wahrung der förmlichen Anforderungen an die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde bestand nicht, da diese durch das auf der Homepage des Verfassungsgerichtshofs veröffentlichte „Merkblatt zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Stand: Dez. 2018)“ gegenüber Bürgern, die ohne anwaltliche Hilfe ihre verfassungsprozessualen Rechte in Anspruch nehmen wollen, öffentlich kommuniziert worden sind und dem Beschwerdeführer bekannt sein mussten (vgl. https://www.vgh.nrw.de/verfassungsgerichtshof/status_zustaendigkeit/verfassungsbeschwerde/index.php).