Wiedereinsetzungsantrag nach verspäteter Verfassungsbeschwerde abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragt Wiedereinsetzung, nachdem seine Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis zurückgewiesen worden war. Er beruft sich auf Einwurf eines Einschreibens und auf übliche Postlaufzeiten. Das Verfassungsgerichtshof NRW lehnt den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig ab, weil das Hindernis spätestens Mitte Oktober 2020 weggefallen und die Zweiwochenfrist des §55 Abs.2 VerfGHG damit verstrichen war. Die Mitteilung des Eingangsdatums durch das Gericht begründet die Pflicht zur Kenntnisnahme.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig abgewiesen (Fristversäumnis und verspäteter Antrag)
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§55 Abs.2 Satz 2 VerfGHG).
Das Hindernis gilt als weggefallen, sobald der Betroffene die Säumnis erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen; ab diesem Zeitpunkt läuft die Zweiwochenfrist.
Die Mitteilung des Gerichts über das Eingangsdatum der ursprünglichen Eingabe begründet für den Betroffenen die Zumutbarkeit, eine Fristversäumung zu erkennen; die Zweiwochenfrist beginnt damit zu laufen.
Ein nach Ablauf der vorgenannten Zweiwochenfrist gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig und daher zurückzuweisen.
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerdeschrift vom 23. September 2020, die am 6. Oktober 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, Verfassungsbeschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 hat der Verfassungsgerichtshof ihm das Aktenzeichen und das Datum des Eingangs der Verfassungsbeschwerde mitgeteilt.
Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. April 2021, der dem Beschwerdeführer am 23. April 2021 zugestellt worden ist, zurückgewiesen, weil sie nicht fristgerecht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG erhoben worden sei. Der angefochtene Beschluss sei dem Beschwerdeführer am 5. September 2020 zugegangen und die Beschwerdefrist daher am 5. Oktober 2020 abgelaufen. Die erst am 6. Oktober 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangene Beschwerdeschrift wahre die Frist daher nicht.
Mit am 30. April 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Schreiben vom 25. April 2021 beantragt der Beschwerdeführer, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Unter Vorlage eines Einlieferungsbelegs für ein am 1. Oktober 2020 bei der Post aufgegebenes Einwurfeinschreiben behauptet der Beschwerdeführer, dass er die Beschwerdeschrift an diesem Tag bei der Post aufgegeben habe. Innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen sei mit Postlaufzeiten von maximal zwei Tagen zu rechnen; daher hätte die Beschwerdeschrift spätestens nach dem Wochenende, also am Montag, dem 5. Oktober 2020, und damit noch fristgerecht eingehen müssen.
II.
Der Antrag ist abzulehnen, weil er unzulässig ist. Nach § 55 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Weggefallen ist das Hindernis, wenn entweder der die Fristversäumung verursachende Umstand als solcher oder der Entschuldigungsgrund nicht mehr bestehen (Lenz/Hansel, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, BVerfGG § 93 Rn. 76). Das ist regelmäßig der Fall, sobald der Betroffene subjektiv die eingetretene Säumnis erkannt hat oder bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen können und müssen (Hömig in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 60. Ergänzungslieferung (Juli 2020), § 93 Rn. 63, jeweils zu § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Das Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 7. Oktober 2020 enthielt einen deutlichen Hinweis auf den Tag des Eingangs der Beschwerdeschrift. Unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten hätte der Beschwerdeführer daher spätestens Mitte Oktober 2020 erkennen müssen, dass die Beschwerdefrist nicht gewahrt war. Von diesem Zeitpunkt an lief die Zweiwochenfrist des § 55 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG. Der erst am 25. April 2021 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist ist daher verfristet.