Verfassungsbeschwerde wegen Begründungs‑ und Rechtswegerschöpfungsmängeln verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer erhoben Verfassungsbeschwerde, die der Verfassungsgerichtshof NRW als unzulässig zurückwies. Das Gericht bemängelte die unzureichende Benennung der angegriffenen Rechtsnormen und das Nichtausscheiden des Rechtswegs. Es verwies auf die Zulässigkeit der Normenkontrolle vor den Verwaltungsgerichten und die Darlegungslast für Ausnahmen von der Rechtswegerschöpfung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender Normbenennung und Nichterschöpfung des Rechtswegs
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend konkret die angegriffenen Rechtsnormen benennt und damit die Begründungsanforderungen des VerfGHG nicht erfüllt.
Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich der ordentliche Rechtsweg zu erschöpfen; steht ein Normenkontrollverfahren (vgl. VwGO) offen, ist dieses vorrangig zu nutzen.
Behauptete Ausnahmen von der Rechtswegerschöpfung sind vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen; ohne hinreichenden Vortrag bleibt die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Der Verfassungsgerichtshof kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 58, 59 VerfGHG durch Beschluss zurückweisen, wenn die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Beschwerdeführer haben entgegen den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht hinreichend konkret diejenigen Rechtsnormen benannt, gegen die sich die Verfassungsbeschwerde richtet.
Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg erschöpft haben. Das Land Nordrhein-Westfalen regelt Maßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus durch Rechtsverordnungen. Gegen diese ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW der Rechtsweg der Normenkontrolle, gegebenenfalls nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, zulässig. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass hier vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung ausnahmsweise abgesehen werden könnte.