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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 138/24.VB-3 und VerfGH 139/24.VB-3·13.01.2025

Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil die Begründung formale und materielle Anforderungen nicht erfüllt. Die Beschwerde nennt nicht hinreichend die angegriffenen hoheitlichen Maßnahmen und legt nicht dar, ob vorrangige fachgerichtliche Rechtsbehelfe ergriffen wurden. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich damit.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die formalen und inhaltlichen Anforderungen des §§ 18, 55 VerfGHG nicht erfüllt und damit eine umfassende Sachprüfung durch das Gericht verhindert wird.

2

Der Beschwerdeführer muss die angegriffenen hoheitlichen Maßnahmen konkret bezeichnen; bloße Nennung des vermeintlich verletzten Rechts genügt nicht.

3

In Verfahren, die eine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots (§ 155 FamFG) rügen, hat der Beschwerdeführer darzulegen, ob und mit welchem Erfolg vorrangige fachgerichtliche Rechtsbehelfe (z.B. Beschleunigungsrüge) ergriffen wurden.

4

Erforderlich ist die Vorlage oder inhaltliche Mitteilung der angefochtenen Entscheidungen und wesentlicher Unterlagen, damit der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Aktenbeiziehung prüfen kann.

5

Ein Antrag auf einstweilige Anordnung wird mit der abschließenden Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt, wenn keine eigenständige vorläufige Regelung mehr erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 53 Abs. 2 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

Soweit die Verfassungsbeschwerde überhaupt die Anwendung von Prozessrecht des Bundesrecht und nicht unzulässigerweise die Ausführung oder Anwendung materiellen Bundesrechts betrifft (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG), geht aus der Beschwerdebegründung bereits nicht hinreichend nachvollziehbar hervor, gegen welche hoheitlichen Maßnahmen genau die Verfassungsbeschwerde gerichtet ist. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des in § 155 Abs. 1 FamFG normierten Vorrang- und Beschleunigungsgebots rügt, legt sie bereits nicht dar, ob und mit welchem Erfolg sie den vorrangig zu verfolgenden fachgerichtlichen Rechtsschutz, etwa durch Erhebung einer Beschleunigungsrüge vor dem Familiengericht (§ 155b FamFG), ergriffen hat.

4

Dessen ungeachtet ist die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend dargelegt. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – VerfGH 113/23.VB-3, juris, Rn. 5, m. w. N.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

5

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.