Verfassungsbeschwerde gegen Infektionsschutzgesetz unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde gegen das Infektionsschutzgesetz als unzulässig zurück. Streitgegenstand war, ob ein Landesverfassungsgericht gegen ein Bundesgesetz angerufen werden kann. Das Gericht stellt fest, dass nach Art.75 Nr.5 LV und §53 Abs.1 VerfGHG die Beschwerde nur gegen Akte öffentlicher Gewalt des Landes NRW zulässig ist. Ein Bundesgesetz ist daher kein tauglicher Beschwerdegegenstand.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen das Infektionsschutzgesetz als unzulässig verworfen, weil kein Akt der öffentlichen Gewalt des Landes NRW betroffen ist.
Abstrakte Rechtssätze
Nach Art.75 Nr.5 LV und §53 Abs.1 VerfGHG kann eine Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW nur gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Nordrhein‑Westfalen erhoben werden.
Ein Gesetz des Bundes ist grundsätzlich kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor einem Landesverfassungsgericht.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn kein Landesakt bzw. kein Actus der öffentlichen Gewalt des Landes angegriffen wird.
Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die Subsumtion des angegriffenen Handelns unter die staatliche Zuständigkeit des Landes; Vorbringen gegen Bundesrecht ersetzt dies nicht.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Das Infektionsschutzgesetz ist kein tauglicher Beschwerdegegenstand. Nach Art. 75 Nr. 5 LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde nur gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Das Infektionsschutzgesetz ist hingegen eine Maßnahme des Bundesgesetzgebers.