Verfassungsbeschwerde gegen Coronaschutzverordnung und §28b IfSG als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Coronaschutzverordnung und gegen §28b IfSG als unzulässig zurück. Soweit die Coronaschutzverordnung angegriffen wird, war der Rechtsweg zur Normenkontrolle (§47 VwGO i.V.m. §109a JustG NRW) nicht erschöpft. Gegen §28b IfSG ist die Beschwerde unzulässig, weil es sich um eine Bundesnorm handelt. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich damit.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung dadurch erledigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts beschränkt sich auf Akte öffentlicher Gewalt des Landes; Bundesgesetze sind kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor dem Landesverfassungsgericht.
Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich der zulässige verwaltungsgerichtliche Rechtsweg zur Normenkontrolle (§47 Abs.1 Nr.2 VwGO i.V.m. §109a JustG NRW) zu erschöpfen; Ausnahmetatbestände sind vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen.
Die Kammer weist Verfassungsbeschwerden nach §§58, 59 VerfGHG zurück, wenn sie unzulässig sind, insbesondere bei Nichterschöpfung des vorgeschriebenen Rechtswegs.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erübrigt sich, wenn die Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird und damit die Voraussetzungen der Hauptsacheentscheidung entfallen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Coronaschutzverordnung wendet, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass er gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW zulässigen Rechtsweg der Normenkontrolle, gegebenenfalls nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, erschöpft hat. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass hier von diesem Erfordernis ausnahmsweise abgesehen werden könnte.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 28b IfSG richtet, ist sie unzulässig, weil diese Rechtsnorm kein tauglicher Beschwerdegegenstand ist. Nach Art. 75 Nr. 5 LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde nur gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen erhoben werden. § 28b IfSG ist aber eine Rechtsnorm des Bundesgesetzgebers.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.