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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 136/24.VB-2 und VerfGH 137/24.VB-2·13.01.2025

Rechtsbehelf gegen Beschluss des VerfGH NRW als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob einen Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs NRW vom 30. Dezember 2024. Das Gericht wies den Rechtsbehelf als unzulässig zurück, weil Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich nicht anfechtbar sind. Es wurde kein grobes prozessuales Unrecht oder eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung substantiiert dargelegt, sodass auch eine Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung nicht in Betracht kommt.

Ausgang: Rechtsbehelf gegen Beschluss des VerfGH NRW als unzulässig verworfen; keine substantiierten Anhaltspunkte für Gehörsverletzung oder grobes prozessuales Unrecht

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs NRW sind Rechtsbehelfe grundsätzlich unzulässig, soweit nicht ausnahmsweise besondere verfahrensrechtliche Tatbestände greifen.

2

Eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs kommt nur in Betracht, wenn ein grobes prozessuales Unrecht oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs substantiiert dargetan wird.

3

Zur Zulässigkeit von Gegenvorstellungen ist darzulegen, welche konkreten, entscheidungserheblichen Vorbringungen vom Gericht übergangen worden sein sollen; pauschale oder allgemeine Einwendungen genügen nicht.

4

Die Unanfechtbarkeit von Verfassungsgerichtsentscheidungen sichert die Funktionsfähigkeit und Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen und schränkt wiederholende Verfahrensangriffe ein.

Tenor

Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Dezember 2024 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht einen Fall groben prozessualen Unrechts oder einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgezeigt, bei dem – wenn überhaupt – eine Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).