Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 136/24.VB-2 und VerfGH 137/24.VB-2·29.12.2024

Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen wegen mangelnder Auseinandersetzung mit tragenden Erwägungen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Verfassungsbeschwerde gegen eine vorausgegangene Entscheidung; zugleich wurde ein Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Das Verfassungsgerichtshof NRW weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die Beschwerdeführerin sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt. Gleiches gilt für einen angegriffenen Beschluss des Landgerichts Bochum. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich mit der Hauptentscheidung.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung fehlt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt und erläutert, inwiefern die tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung eine Verletzung eines in der Landesverfassung gewährten Rechts begründen.

2

Soweit eine Verfassungsbeschwerde mehrere Entscheidungen angreift, muss jede angegriffene Entscheidung gesondert und substantiiert in den zulässigkeits‑ und begründungsrelevanten Gesichtspunkten behandelt werden.

3

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gegenstandslos, wenn die Entscheidung in der Hauptsache die zu gewährende vorläufige Regelung überholt oder die Hauptsache erledigt.

4

Formelle Unzulässigkeiten nach den Verfahrensvorschriften des VerfGHG (z. B. zu Begründungspflichten) berechtigen zur Zurückweisung der Beschwerde, wenn die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ist schon deshalb nicht aufgezeigt, weil sie sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Dasselbe gilt, soweit ihr Rechtsschutzbegehren dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie sich auch gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 10. September 2024 – I-T 129/24 – wendet.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der der Sache nach gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.