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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 136/21.VB-2·06.12.2021

Verfassungsbeschwerde wegen Nichterschöpfens des Rechtswegs unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde und einen Antrag auf einstweilige Anordnung an den Verfassungsgerichtshof NRW. Das Gericht weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der nach §47 Abs.1 Nr.2 VwGO i.V.m. §109a JustG NRW zulässige Rechtsweg der Normenkontrolle nicht erschöpft wurde. Eine Ausnahme von der Erschöpfung wurde nicht substantiiert vorgetragen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich mit der Entscheidung.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs der Normenkontrolle als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den nach den Verfahrensvorschriften vorgesehenen und grundsätzlich zu erschöpfenden Rechtsweg der Normenkontrolle nicht durchlaufen hat.

2

Das Erfordernis der Erschöpfung des zulässigen fachgerichtlichen Rechtswegs kann nur ausnahmsweise entfallen; das Entfallen ist vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen.

3

Bleibt der erforderliche Vortrag zur Ausnahme der Erschöpfung aus, führt dies zur Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig.

4

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich, wenn die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird, weil die Voraussetzungen für die Hauptsache nicht erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 109a JustG NRW§ 47 Abs. 6 VwGO

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW zulässigen Rechtsweg der Normenkontrolle, gegebenenfalls nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, erschöpft hat. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass hier von diesem Erfordernis ausnahmsweise abgesehen werden könnte.

3

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.