Gegenvorstellung gegen Beschluss des VerfGH NRW als unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27.10.2020. Zentral war die Zulässigkeit der Gegenvorstellung als Rechtsbehelf gegen eigene Entscheidungen des Gerichts. Der Verfassungsgerichtshof hat die Gegenvorstellung als unstatthaft und damit unzulässig zurückgewiesen, weil gesetzliche Rechtsbehelfe nur in engen Ausnahmefällen vorgesehen sind. Mögliche Ausnahmen blieben unsubstantiiert und wurden nicht geprüft.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 27.10.2020 als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen sind grundsätzlich nicht anfechtbar; allgemeine Rechtsbehelfe gegen eigene Beschlüsse stehen nicht zur Verfügung.
Das VerfGHG regelt die Selbstkontrolle des Verfassungsgerichtshofs ausdrücklich nur durch die Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und den Widerspruch gegen Ablehnung/Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 27 Abs. 3 VerfGHG.
Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs ist unzulässig (unstatthaft), wenn keine der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmebefugnisse einschlägig ist.
In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann eine Gegenvorstellung zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder als Anhörungsrüge bei behaupteter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs in Betracht kommen; hierfür müssen jedoch entsprechende Umstände konkret dargelegt werden.
Tenor
Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2020 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Über die der Sache nach erhobene Gegenvorstellung des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 und § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 27. Oktober 2020 für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.
2. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Sie ist unstatthaft.
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor, noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG geltend gemacht. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vor-gesehen (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6).
Ob hiervon abweichend die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahme-konstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts beziehungsweise die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungs-rechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, m. w. N.), kann hier offen bleiben, weil Verletzungen des Prozessrechts weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind.