Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen: fehlende Darlegung einer Grundrechtsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob beim Verfassungsgerichtshof NRW Verfassungsbeschwerde, die die Kammer als unzulässig zurückwies. Die Beschwerde lasse keine Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten erkennen und erfülle die formellen sowie inhaltlichen Anforderungen nicht. Auf weitergehende Begründungen wurde wegen offenkundiger Unzulässigkeit verzichtet. Kosten werden nicht erstattet, da kein Obsiegen vorliegt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine mögliche Grundrechtsverletzung substantiiert dargetan wurde; Auslagenerstattung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht darlegt, inwiefern durch die angegriffene Entscheidung Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt sein könnten.
Die bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu beachtenden formellen und inhaltlichen Anforderungen sind substantiiert vorzutragen; mangelnde Substantiierung führt zur Zurückweisung nach den Vorschriften des VerfGHG.
Der Verfassungsgerichtshof kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG ohne weitere Begründung zurückweisen, wenn die Unzulässigkeit offenkundig ist.
Auslagen des Beschwerdeführers sind nur nach den Voraussetzungen des § 63 Abs. 4 VerfGHG erstattungsfähig; eine Erstattung erfolgt nicht bei erfolglosen Beschwerden.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie lässt die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht erkennen (vgl. § 18 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Die bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu beachtenden formellen und inhaltlichen Anforderungen sind dem Beschwerdeführer aus dem von ihm betriebenen Verfassungsbeschwerdeverfahren VerfGH 108/20.VB-3 bekannt. Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.