Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 135/24.VB-1·13.01.2025

Abgelehnter Antrag auf einstweilige Anordnung wegen unzureichender Substantiierung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt eine einstweilige Anordnung; das Verfassungsgerichtshof NRW lehnt diese ab. Das Gericht stellt fest, dass die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde unzulässig wäre, weil der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, eine Verfassungsverletzung möglich sei (vgl. §§18, 55 VerfGHG). Zudem hat er die Voraussetzungen des §27 Abs.1 VerfGHG für eine einstweilige Anordnung nicht hinreichend dargelegt.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig mangels substantiierten Vortrags

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, inwiefern ein in der Landesverfassung gewährleistetes Recht verletzt sein könnte.

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §27 Abs.1 VerfGHG setzt voraus, dass die materiellen Voraussetzungen dieses Tatbestands glaubhaft und substantiiert vorgetragen werden.

3

Fehlt es an einer substantiierten Darlegung der Möglichkeit einer Verfassungsverletzung, genügt dies zur Ablehnung sowohl der Hauptsachebeschwerde als auch zugehöriger vorläufiger Anordnungsanträge.

4

Prozessuale Anträge sind unzulässig bzw. abzuweisen, wenn entscheidungserhebliche Umstände nicht substantiiert vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1§ 55 Abs. 1 Satz 1§ Abs. 4 VerfGHG§ 27 Abs. 1 VerfGHG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil der Antragsteller die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht substantiiert aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Abgesehen davon hat er jedenfalls auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VerfGHG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen.