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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 135/21.VB-1·27.02.2023

Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmangel gegen OLG-Beschluss als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt einen OLG-Beschluss, der seine Beschleunigungsbeschwerde und den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe in einem familiengerichtlichen Verfahren zurückgewiesen hatte. Der Verfassungsgerichtshof weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil sie die geforderten substantiierten Begründungen nicht erfüllt. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des OLG und an dem Darlegen einer möglichen grundsätzlichen Verkennung der Grundrechtssituation. Eine bloße Behauptung von Grundrechtsverletzungen und Sachverhaltswiedergabe genügen nicht.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Nichterfüllung der Begründungsanforderungen nach §§ 18, 55 VerfGHG als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht den substantiierten Begründungsanforderungen des VerfGHG genügt.

2

Der Beschwerdeführer muss nachvollziehbar darlegen, dass die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung möglicherweise auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts eines Grundrechts beruht.

3

Der Verfassungsgerichtshof ist kein ‚Superrevisionsgericht‘; es ist eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Begründungen der Vorinstanz erforderlich.

4

Allein die Behauptung von Grundrechtsverletzungen oder die reine Wiedergabe des Sachverhalts ersetzt keine substantiierte rechtliche Argumentation.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ VerfGHG Abs. 4

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln, durch den seine Beschleunigungsbeschwerde in einem familiengerichtlichen Verfahren und sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hierfür zurückgewiesen wurden.

4

II.

5

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt bereits nicht den an sie gestellten Begründungsanforderungen.

6

Eine Verfassungsbeschwerde bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Der Beschwerdeführer muss vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht. Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 20/20.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N.).

7

Daran fehlt es vorliegend. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht auseinander, sondern erschöpft sich in der schlichten Behauptung von Grundrechtsverstößen sowie einer Wiedergabe des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs. Auf die tragenden Erwägungen des Oberlandesgerichts geht sie hingegen nicht ein. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, in welcher Weise er seine Grundrechte gerade durch den angegriffenen Beschluss konkret verletzt sieht.