Verfassungsbeschwerde wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs und Begründungsmangel verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Petitionsbescheid sowie Entscheidungen des VG Düsseldorf und des OVG NRW. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Begründend führt das Gericht an, der Rechtsweg sei nicht erschöpft (u.a. unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Vertretung) und die Verfassungsbeschwerde unzureichend begründet. Soweit ein Gerichtsbescheid betroffen ist, fehlt es an einer Beschwer gemäß Auslegung als Antrag auf mündliche Verhandlung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs und unzureichender Begründung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Rechtsweg nach §54 Satz 1 VerfGHG nicht erschöpft ist, weil prozessuale Einwendungen im fachgerichtlichen Verfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß geltend gemacht wurden.
Die Unzulässigkeit eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs (z.B. der Antrag auf Zulassung der Berufung) wegen fehlender Vertretung durch einen vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten (§67 Abs.4 Satz1 i.V.m. §67 Abs.2 VwGO) schließt in der Regel die Zulässigkeit einer nachfolgenden Verfassungsbeschwerde aus.
Ein Gerichtsbescheid, dessen Rechtsbehelf als Antrag auf mündliche Verhandlung ausgelegt wird, gilt gemäß §84 Abs.3 Halbsatz 2 VwGO als nicht ergangen; gegen einen derart nicht ergangenen Beschluss fehlt es an einer beschwerdefähigen Maßnahme.
Die Verfassungsbeschwerde muss die tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen hinreichend substantiiert und konkret angreifen; bei fehlender Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Erwägungen ist die Beschwerde unzulässig.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
1. Dabei kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 4 VerfGHG überhaupt hinreichend klargestellt hat, gegen welche Hoheitsakte des Landes Nordrhein-Westfalen genau die Verfassungsbeschwerde im Einzelnen gerichtet ist.
2. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Bescheidung ihrer Petition durch den Petitionsausschuss des Landtags sowie gegen die Abweisung ihrer dagegen gerichteten Klage durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. August 2024 – 19 K 2341/24 – und die Verwerfung ihres dagegen eingelegten Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2024 – 5 A 2066/24 – wendet, hat sie jedenfalls den Rechtsweg nicht gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG ordnungsgemäß erschöpft.
Nach dieser Vorschrift kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Die sich daraus ergebende Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im fachgerichtlichen Verfahren deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist. Bleibt ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos, ist eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig unzulässig (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 9. April 2024 – VerfGH 73/23.VB-3, juris, Rn. 14 m. w. N.).
So verhält es sich hier. Den gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegten Rechtsbehelf haben das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise und in Einklang mit der dem verwaltungsgerichtlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung als – einzig als statthaft in Betracht kommenden – Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt. Diesen Antrag hat das Oberverwaltungsgericht in ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdeführerin sich entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht hat durch einen gemäß § 67 Abs. 2 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.
3. Sollte sich die Beschwerdeführerin auch gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2024 – 19 K 2341/24 – wenden, wäre sie jedenfalls nicht beschwert. Den dagegen eingelegten Rechtsbehelf hat das Verwaltungsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als Antrag auf mündliche Verhandlung ausgelegt (vgl. § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), infolge dessen der Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO als nicht ergangen gilt.
4. Im Übrigen fehlt es jedenfalls an der für eine ordnungsgemäße Begründung der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG) erforderlichen hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der (womöglich) angegriffenen Entscheidungen.