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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 134/21.VB-3·27.02.2023

Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmangels unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen OLG-Beschluss, der seine Beschleunigungsbeschwerde und den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe in einem familiengerichtlichen Verfahren zurückwies. Zentrale Frage ist, ob die Verfassungsbeschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspricht. Der Verfassungsgerichtshof weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil sie die tragenden Erwägungen der Vorinstanz nicht substantiiert behandelt und lediglich pauschal Grundrechtsverstöße behauptet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Substantiierung und mangelnder Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung; die bloße Nennung des verletzten Grundrechts und der angegriffenen Maßnahme genügt nicht.

2

Der Beschwerdeführer muss darlegen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer möglichen grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des gerügten Grundrechts beruht.

3

Erforderlich ist eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Begründungen der angefochtenen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben.

4

Fehlen die genannten Substantiierungs- und Auseinandersetzungsanforderungen, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln, durch den seine Beschleunigungsbeschwerde in einem familiengerichtlichen Verfahren und sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hierfür zurückgewiesen wurden.

4

II.

5

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt bereits nicht den an sie gestellten Begründungsanforderungen.

6

Eine Verfassungsbeschwerde bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Der Beschwerdeführer muss vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht. Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 20/20.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N.).

7

Daran fehlt es vorliegend. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht auseinander, sondern erschöpft sich in der schlichten Behauptung von Grundrechtsverstößen sowie einer Wiedergabe des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs. Auf die tragenden Erwägungen des Oberlandesgerichts geht sie hingegen nicht ein. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, in welcher Weise er seine Grundrechte gerade durch den angegriffenen Beschluss konkret verletzt sieht.